Nach wie vor zeigt Facebook ein vitales Interesse daran, dass sich Nutzer nur mit Ihrem Klarnamen anmelden dürfen. Über das hierzu in Gang gesetzte Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zwischen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und Facebook (Az. 4 MB 10/13 und 11/13) haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet. Vor Gericht unterlag das ULD seinerzeit, weil die Richter davon ausgingen, dass Nutzerdaten in der irischen Niederlassung verarbeitet werden und deshalb das irische Datenschutzrecht zur Anwendung komme. Damit konnte Facebook auch weiterhin von seinen Nutzern verlangen, bei der Registrierung Klarnamen anzugeben und bei einem Verstoß Konten gegebenenfalls sperren.

So wird nach wie vor von Facebook die Anmeldung unter einem Pseudonym nicht akzeptiert – es wird den Nutzern lediglich mitgeteilt, dass Facebook von einer Anmeldung unter einem Pseudonym ausgeht und dies einen Verstoß gegen die Namensrichtlinien bedeute. Weltweit verfügt Facebook im ersten Quartal 2015 über ca. 1,441 Milliarden aktive Nutzer, so dass die Überprüfung jedes Einzelnen sehr aufwendig wäre. Thilo Weichert als Leiter des ULD und Landesdatenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein geht davon aus, dass ein computergesteuerter Namensabgleich erfolgt, bei dem der Nutzername mit denen anderer Facebook-Profile verglichen wird. Bei einer deutlichen Abweichung wird davon ausgegangen, dass ein Pseudonym vorliegt.

Anwendbares Recht?

Auf die Frage, ob  Facebook die Anmeldung mit einem Klarnamen verlangen darf und welcher Rechtsordnung sich die Plattform zu unterwerfen hat, verweist Weichert auf die bahnbrechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C‑131/12) zum Recht auf Vergessenwerden. Neben dem Antrag auf Löschung im Suchindex wurde hierin u.a. festgeschrieben, dass sich Unternehmen nicht nur nach dem Europäischen Datenschutzrecht sondern auch nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen richten müssen, da die Datenverarbeitung in den EU-Mitgliedsstaaten erfolgt und insbesondere Werbeanzeigen im Internet auf die nationalen Märkte abgestimmt werden. Bereits bei einem Anzeigenvertrieb in Deutschland wäre demnach deutsches Datenschutzrecht anwendbar. Damit wäre auch § 13 Abs. 6 TMG einschlägig, in dem geregelt ist:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Wendet man diese Vorschrift auf den Klarnamenzwang bei Facebook an, so wird deutlich, dass die pseudonyme Nutzung von Facebook möglich sein muss und auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen ist. Facebook hingegen besteht vermeintlich aus Sicherheitsgründen bei einer Neuanmeldung darauf, dass der Klarname angegeben werden muss. Die Möglichkeiten, sich hierüber bei Facebook zu beschweren, sind indes sehr begrenzt.

Möglichkeiten, sich gegen den Namenzwang zu wehren

Weichert verweist daher auf mehrere Möglichkeiten, um sich dem Namenszwang zu widersetzen. Zum einen wäre eine Zivilklage gegen Facebook denkbar, die zwar aufwendig ist, jedoch große Erfolgsaussichten hätte. Weiterhin kann die Verbraucherzentrale eingeschaltet werden sowie die für Facebook zuständige Aufsichtsbehörde in Hamburg. Schließlich verbleibe immer noch die Möglichkeit, sich von Facebook loszusagen und auf datenschutzfreundlichere Social Media-Plattformen umzusteigen. In diesem Fall besteht jedoch das altbekannte Problem, dass ein Wechsel vielen Nutzern schwer fällt, da aufgrund der direkten und indirekten Netzwerkeffekte bei Facebook die meisten „Freunde“ beim Monopolisten bleiben werden. Der kommunikative und identitätsstiftende Nutzen der Teilnahme bei Facebook fiele bei anderen Plattformen wegen der geringen Zahlen an Nutzern deutlich geringer aus.

Fazit

Der Klarnamenzwang bei Facebook ist den zuständigen Aufsichtsbehörden schon seit geraumer Zeit zu recht ein Dorn im Auge. Solange hierzu allerdings keine letztinstanzliche Entscheidung der Rechtsprechung ergeht, ist davon auszugehen, dass Facebook weiterhin Namensrichtlinien erlassen wird, die nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar sind. Die derzeit noch in Abstimmung befindliche EU-Datenschutz-Grundverordnung hat zu diesem Themenkomplex noch keine abschließende Festlegung getroffen. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass die Aufsichtsbehörden mit ihren Bemühungen um eine anonyme Nutzungsmöglichkeit von Facebook reüssieren werden.