Nach wie vor zeigt Facebook ein vitales Interesse daran, dass sich Nutzer nur mit Ihrem Klarnamen anmelden dürfen. Über das hierzu in Gang gesetzte Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zwischen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und Facebook (Az. 4 MB 10/13 und 11/13) haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet. Vor Gericht unterlag das ULD seinerzeit, weil die Richter davon ausgingen, dass Nutzerdaten in der irischen Niederlassung verarbeitet werden und deshalb das irische Datenschutzrecht zur Anwendung komme. Damit konnte Facebook auch weiterhin von seinen Nutzern verlangen, bei der Registrierung Klarnamen anzugeben und bei einem Verstoß Konten gegebenenfalls sperren.
So wird nach wie vor von Facebook die Anmeldung unter einem Pseudonym nicht akzeptiert – es wird den Nutzern lediglich mitgeteilt, dass Facebook von einer Anmeldung unter einem Pseudonym ausgeht und dies einen Verstoß gegen die Namensrichtlinien bedeute. Weltweit verfügt Facebook im ersten Quartal 2015 über ca. 1,441 Milliarden aktive Nutzer, so dass die Überprüfung jedes Einzelnen sehr aufwendig wäre. Thilo Weichert als Leiter des ULD und Landesdatenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein geht davon aus, dass ein computergesteuerter Namensabgleich erfolgt, bei dem der Nutzername mit denen anderer Facebook-Profile verglichen wird. Bei einer deutlichen Abweichung wird davon ausgegangen, dass ein Pseudonym vorliegt.
Anwendbares Recht?
Auf die Frage, ob Facebook die Anmeldung mit einem Klarnamen verlangen darf und welcher Rechtsordnung sich die Plattform zu unterwerfen hat, verweist Weichert auf die bahnbrechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C‑131/12) zum Recht auf Vergessenwerden. Neben dem Antrag auf Löschung im Suchindex wurde hierin u.a. festgeschrieben, dass sich Unternehmen nicht nur nach dem Europäischen Datenschutzrecht sondern auch nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen richten müssen, da die Datenverarbeitung in den EU-Mitgliedsstaaten erfolgt und insbesondere Werbeanzeigen im Internet auf die nationalen Märkte abgestimmt werden. Bereits bei einem Anzeigenvertrieb in Deutschland wäre demnach deutsches Datenschutzrecht anwendbar. Damit wäre auch § 13 Abs. 6 TMG einschlägig, in dem geregelt ist:
„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“
Wendet man diese Vorschrift auf den Klarnamenzwang bei Facebook an, so wird deutlich, dass die pseudonyme Nutzung von Facebook möglich sein muss und auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen ist. Facebook hingegen besteht vermeintlich aus Sicherheitsgründen bei einer Neuanmeldung darauf, dass der Klarname angegeben werden muss. Die Möglichkeiten, sich hierüber bei Facebook zu beschweren, sind indes sehr begrenzt.
Möglichkeiten, sich gegen den Namenzwang zu wehren
Weichert verweist daher auf mehrere Möglichkeiten, um sich dem Namenszwang zu widersetzen. Zum einen wäre eine Zivilklage gegen Facebook denkbar, die zwar aufwendig ist, jedoch große Erfolgsaussichten hätte. Weiterhin kann die Verbraucherzentrale eingeschaltet werden sowie die für Facebook zuständige Aufsichtsbehörde in Hamburg. Schließlich verbleibe immer noch die Möglichkeit, sich von Facebook loszusagen und auf datenschutzfreundlichere Social Media-Plattformen umzusteigen. In diesem Fall besteht jedoch das altbekannte Problem, dass ein Wechsel vielen Nutzern schwer fällt, da aufgrund der direkten und indirekten Netzwerkeffekte bei Facebook die meisten „Freunde“ beim Monopolisten bleiben werden. Der kommunikative und identitätsstiftende Nutzen der Teilnahme bei Facebook fiele bei anderen Plattformen wegen der geringen Zahlen an Nutzern deutlich geringer aus.
Fazit
Der Klarnamenzwang bei Facebook ist den zuständigen Aufsichtsbehörden schon seit geraumer Zeit zu recht ein Dorn im Auge. Solange hierzu allerdings keine letztinstanzliche Entscheidung der Rechtsprechung ergeht, ist davon auszugehen, dass Facebook weiterhin Namensrichtlinien erlassen wird, die nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar sind. Die derzeit noch in Abstimmung befindliche EU-Datenschutz-Grundverordnung hat zu diesem Themenkomplex noch keine abschließende Festlegung getroffen. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass die Aufsichtsbehörden mit ihren Bemühungen um eine anonyme Nutzungsmöglichkeit von Facebook reüssieren werden.
Doris Schimmer
12. März 2022 @ 18:00
Auch mein Facebook-Account wurde ohne ersichtlichen Grund gesperrt. Ablauf des Versuchs, eine neue Verbindung aufzubauen, verlief ähnlich wie bei S. Holzbach. Es ist zwar schade aber ich werde zukünftig auf FB verzichten. Schließlich bin ich 3/4 meines Lebens ohne ausgekommen.
S. Holzbach
8. Februar 2022 @ 10:51
Hallo, mein Account bei Facebook wurde am 7.1.22 gesperrt. Wiederholte Versuche, das zu ändern, blieben erfolglos. Nachdem ich meinen Rentenausweis mit Namen und Geburtsdatum, allerdings meine Versicherungsnummer entfernt, meinen Personalausweis, allerdings die Ausweisnummer entfernt habe und meine Geburtsurkunde hochgeladen habe, bleibt mein Account gesperrt und ich soll mich erneut mit Ausweisen identifizieren. Auch kann ich keinen neuen Accout mit neuer Email-Adresse und dem Klarnamen anlegen, da Facebook mir sofort meldet, mein Account sei gesperrt. Ich erhalte trotzdem täglich Meldungen von „Freunden“ auf meinen Email-Account, mittlerweile sind es 155. Wiederholte Mails an Facebook mit der Darstellung des Problems, Antrag auf Wiederherstellung sowie Antrag auf Herausgabe meiner DAten und letzendlich Antrag auf Löschung meines Kontos wurden ignoirert. Ich kann den Account also auch nicht löschen. Das finde ich rechtswidrig, zumal die Frist von 30 Tagen überschritten wurde. Was kann ich tun, um das Problem zu lösen?
Sunny
15. Februar 2018 @ 16:50
Guten Tag. Folgender Fall:
Nach dem öffnen der App Facebook kam eine Meldung „Sitzung abgelaufen“ und wechselte dann zum Profil mit Anmeldedaten. Dort sollte ich meinen richtigen Namen angeben und meinen Ausweis als Identifizierung hochladen. Ich verwende ein Pseudonym schon seit vielen Jahren. Nun ist mein Zugang gesperrt. Was kann ich tun, ohne mich mit richtigen Namen anzumelden oder es als Nachweis zu bringen?
Clemens Grünwald
15. Februar 2018 @ 17:17
Guten Tag,
die Frage des Klarnamenzwangs bei Facebook ist nach wie vor umstritten. Die Anforderung einer Ausweiskopie durch Facebook würden wir allerdings datenschutzrechtlich kritisch sehen, da die Daten im Zweifel an Facebook in die USA übermittelt werden und dort beim Empfänger ein adäquates Datenschutzniveau vorliegen müsste.
Wir empfehlen, die Sperrung Ihres Zugangs direkt mit Facebook zu klären.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion