Basierend auf einem Bericht einer Schweizer Tageszeitung zum Persönlichkeitsschutz im digitalen Zeitalter, wird nachfolgend ein Rechtsvergleich zwischen der Behandlung möglicher Persönlichkeitsverletzungen durch Suchmaschinen im schweizerischen und im deutschen Recht angestellt.

Dass heute ein jeder damit rechnen muss, „gegoogelt“ zu werden, ist nichts Neues und wurde – besonders im Rahmen von Bewerbungsverfahren – bereits von uns thematisiert. Die Problematik solcher Recherchen liegt vor allem darin, dass Inhalte gefunden werden können, die entweder veraltet sind oder auf unwahren Tatsachen beruhen. Um dem entgegenzuwirken, entschied der EuGH in seinem Urteil zum Recht auf Vergessenwerden (wir berichteten), dass die Suchmaschinenbetreiber zu einer Löschung ihrer Inhalte verpflichtet werden können.

Rechtslage in der Schweiz

Bezüglich der schweizerischen Rechtslage deckt sich die EuGH-Entscheidung mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz aus Art. 28 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB), nach dem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber jedem, der daran mitwirkt, geltend gemacht werden kann. Dieser Jedermann-Anspruch umfasst somit auch Anstifter und Gehilfen, wobei der Verletzte bestimmen kann, gegen wen sich die Klage richtet.

Eine Aufzählung schützenswerter Güter hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den stetigen Wandel unserer Zeit bewusst ausgespart. Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch für jedes Rechtsgut, das untrennbar mit der Person des Trägers verbunden ist. Unter den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 1 ZGB fallen Rechte, die dem physischen, psychischen und/oder sozialen Schutzbereich, auch als Intim-, Privat- sowie Gemeinbereich bekannt, zugeordnet werden können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die enge Verzahnung mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, welches zum sozialen Schutzbereich zählt, gleichermaßen geschützt. Während die Inhalte des Rechts auf Achtung der Privatsphäre in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) in nicht abschließender Form aufgezählt sind, findet sich der „Anspruch auf Datenschutz“ im Abs. 2. In der jüngeren Lehre und Rechtsprechung wird der Anspruch auf Datenschutz auch gerne als Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezeichnet (siehe u.a. BGE 138 II 346, 359, E. 8.2).

Rechtslage in Deutschland

Auch im deutschen Recht befindet sich die EuGH-Entscheidung im Einklang mit dem Recht auf Persönlichkeitsschutz. In Deutschland kann Schadenersatz aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht werden. Verpflichtet werden kann derjenige, welcher für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen kann. Ein Suchmaschinenbetreiber fällt zweifelsohne unter diese Voraussetzungen.

Ähnlich wie im Schweizer Recht kommt dieser Schutz zum Tragen, wenn eine der drei geschützten Sphären (Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre) verletzt wird. Eine Rechtfertigung ist durch die in Art. 5 GG verbrieften Freiheitsrechte (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Freiheit der Forschung und Lehre) denkbar, wobei eine Abwägung der Eingriffsintensität mit dem grundlegend geschützten Interesse erfolgen muss.

Fazit

So unterschiedlich das deutsche und das schweizerische Recht beim Blick auf die einzelnen Rechtsnormen auch erscheinen mag, so finden sich in beiden Ländern inhaltlich große Überschneidungen in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht, die in einem weiträumigen Schutzbereich zum Ausdruck kommen und die die EuGH-Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden in angemessener Weise widerspiegeln.