Der nachfolgende Artikel zum Persönlichkeitsschutz im digitalen Zeitalter, erörtert nach den Suchmaschinen und den Datenbanken rechtsvergleichend im Hinblick auf die Schweiz und Deutschland die geltenden persönlichkeitsrechtlichen Regelungen beim Umgang mit Drohnen.

Die Ausgangssituation

Die Aufnahmemöglichkeiten mit Drohnen sind vergleichbar mit den Aufnahmen, die Google Street View für seine 360°-Ansichten erstellte. Dabei befand sich die Kamera auf einem Autodach in über zwei Metern Höhe und somit weit über der eigentlichen Perspektive von Passanten. Auf diese Weise konnten Aufnahmen von umfriedeten privaten Gärten und Höfen gemacht werden, was unter Umständen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann.

Im Fall von Google Street View erhob der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Klage beim Bundesverwaltungsgericht, nachdem Google seine Empfehlung ablehnte. Das Bundesgericht entschied im Anschluss (BGE 138 II 346), dass Bilder von Fahrzeugkennzeichen, von umzäunten privaten Gärten und Höfen sowie unter Umständen sogar von Balkonen oder Hausfassaden die Privatsphäre verletzen, sofern diese Bereiche den Einblicken der Passanten – ohne technische Hilfsmittel – grundsätzlich verwehrt bleiben und durch die Bilder auf die private Lebenssituation geschlossen werden kann.

Rechtslage in der Schweiz

Die Möglichkeit, nicht einsehbare Gebiete mit Hilfe von Drohnen einzusehen, stellt in Anlehnung an den zitierten Bundesgerichtsentscheid eine gravierende Gefährdung der Privatsphäre dar, weshalb ihrer Verwendung sehr enge Grenzen zu setzen sind.

Handelt es sich bei Aufnahmen von nicht zugänglichen Gärten, Höfen oder Balkonen überhaupt um Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)? Art. 3 lit. a DSG stuft alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, als Personendaten ein. Die Aufzeichnungen lassen sich zweifelsfrei Personen zuordnen, doch müssen sie auch bestimmt oder bestimmbar sein. Das schweizerische Recht geht von einer sog. relativen Bestimmbarkeit aus, d.h. bei ihrer Beurteilung wird auf den Einzelfall abgestellt. Dabei darf der Aufwand zur Identifizierung jedoch nicht so groß sein, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird. Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass die Bestimmbarkeit bereits zu bejahen ist, wenn sie sich zumindest auf einen Teil der gespeicherten Informationen bezieht. Fehlt es an einem Rechtfertigungsgrund, sind die Aufnahmen widerrechtlich erstellt worden und es liegt eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Personen vor.

Um eine solche Verletzung zu rechtfertigen, sieht das DSG in Art. 13 Abs. 1 Rechtfertigungsgründe vor: Es handelt sich dabei um die Einwilligung des Verletzten, ein Gesetz oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung.

Üblicherweise liegt keine Einwilligung der betroffenen Personen vor, wenn Aufnahmen mit Drohnen gemacht werden. Vorschriften für ihren Betrieb, die im Juni 2015 in der „Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“ (VLK) ausführlicher geregelt wurden, sehen einen eher restriktiven Gebrauch von Drohnen vor. So bedürfen die unbemannten Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 14 Abs. 1 VLK), während der Einsatz von Drohnen bis 30 kg durch Art. 17 VLK eingeschränkt wird. Diese Einschränkungen dienen unmittelbar der Verkehrssicherheit, doch profitiert der Persönlichkeitsschutz mittelbar auch davon. Eine explizite Rechtfertigung durch Gesetz ist besonders dann denkbar, wenn die Drohne zur Aufgabenerfüllung eingesetzt wird. Eine solche liegt beispielsweise in Bezug auf die Landesvermessung vor, bei der Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vorsieht, dass bezüglich des Erhebens und Nachführens von Geobasisdaten das Prinzip der Methodenfreiheit gilt. Dieses Prinzip verfolgt das Ziel, auch neue Technologien einsetzen zu können. Überwiegende Interessen als dritte Rechtfertigungsmöglichkeit zählt das DSG in Art. 13 Abs. 2 auf, wobei diese nicht zwingend eine Datenbearbeitung legitimieren.

Rechtslage in Deutschland

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Durch die Aufzeichnungen von Gärten, Höfen, Balkonen und dergleichen werden unbestritten persönliche und sachliche Verhältnisse aufgezeichnet. Jedoch muss auch hier die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit der Betroffenen noch beleuchtet werden. Im Gegensatz zur Schweiz ist in Deutschland streitig, ob die Bestimmbarkeit durch einen relativen oder absoluten Personenbezug definiert wird. Während bei der relativen Bestimmbarkeit auf den jeweils gegebenen Kontext und das vorhandene Vorwissen abgestellt wird, genügt für den absoluten Personenbezug die theoretische Möglichkeit einer Identifizierung des Betroffenen. Danach sollen bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die eingesetzt werden könnten. Die absolute Bestimmbarkeit ist demnach weiter gefasst. Unabhängig also von der Art der Bestimmbarkeit können die Aufnahmen von eigentlich nicht einsehbaren Gärten, Höfen, etc. auch im deutschen Recht als personenbezogene Daten gewertet werden.

Die Datenverarbeitung kann nach § 4 Abs. 1 BDSG aufgrund der Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig sein. Da das BDSG ausführlicher ist als das schweizerische DSG, sind – neben Regelungen in Fachgesetzen analog zum vorherigen Beispiel – im Gesetz Legitimationen für bestimmte Sachverhalte zu finden. So ist gestützt auf § 28 BDSG eine Datenverarbeitung legitim, wenn sie der Erfüllung eigener Geschäftszwecke dient.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe schlägt in ihrer Stellungnahme (wir berichteten) vor, dass beispielsweise beim Einsatz von Drohnen bei öffentlichen Großveranstaltungen bereits im Vorfeld sowie bei der Veranstaltung selbst auf einen Drohneneinsatz hingewiesen werden soll. Ein derartiger Einsatz kann hinsichtlich der Sicherheitsaspekte bei solchen Anlässen durchaus zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich sein, wie dies auch in § 29 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG vorgesehen ist.

Fazit

Die deutsche und die schweizerische Gesetzgebung befinden sich weitestgehend im Einklang – abgesehen davon, dass im deutschen Recht gesetzliche Grundlagen zumeist direkt im BDSG zu finden sind, während dies in der Schweiz selten der Fall ist. Eine Einwilligung setzt in beiden Rechtsordnungen eine selbstbestimmte Entscheidung voraus. Aus diesem Grund kann im Fall einer öffentlichen Großveranstaltung der Drohneneinsatz auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass aufgrund des Ticketkaufs eine konkludente Einwilligung vorliegt, da es an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt.

Kurzum: Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sollte man Drohnen, die Bild- und/oder Tonaufnahmen machen nicht in Wohngebieten einsetzen, da sich kaum sicherstellen lässt, dass von den Aufnahmen keine bestimmbaren Personen betroffen sind.