Liebe Leser,
das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Noch wenige Stunden, dann ist es Geschichte. Vielleicht haben Sie auch etwas Feuerwerk gekauft, gegebenenfalls sogar online. Wurden Sie hierbei auch um eine Kopie Ihres Personalausweises gebeten und haben für sich die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens hinterfragt?
Die wichtigsten Regelungen zum Feuerwerk finden sich im Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Nach § 23 Abs. 2 1. SprengV dürfen bestimmte pyrotechnischen Gegenstände zu Silvester nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben abgebrannt werden. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 23 Abs. 5 1. SprengV bestimmte pyrotechnische Gegenstände nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden.
Da der bestimmungsgemäße Zweck von Feuerwerk dessen abbrennen bzw. verwenden ist, dient der Kauf entsprechender Gegenstände nahezu ausnahmslos diesem Zweck. Wenn der Umgang mit den pyrotechnischen Gegenständen nicht bzw. nur in engem Umfang zulässig ist, muss gleiches auch für dessen Beschaffung gelten. Aus diesem Grund ist eine Alterskontrolle des potentiellen Käufers zwangsnotwendig, gerade auch im Hinblick auf die Gefahren, die die Verwendung von Pyrotechnik mit sich bringt.
Die Alterskontrolle kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, beispielsweise durch das recht aufwändige Post-Ident-Verfahren. Aufgrund der Gesamtschau der Regelungen von SprengG und SprengV erscheint das Anfordern einer Personalausweiskopie trotz Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung als probates Mittel, gerade vor den Hintergrund der Gefahren, die mit der Verwendung von Pyrotechnik einhergehen. Im Umgang mit den Kopien sollte das vertreibenden Unternehmen darauf achten, dass nach durchgeführter Überprüfung und der festgestellten „Unbedenklichkeit“ des Käufers dies dokumentiert und die Kopie anschließend vernichtet wird.
Wir wünschen Ihnen von Herzen einen guten Rutsch ins neue Jahr! Möge das neue Jahr viel Positives für Sie im Gepäck haben. An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Lesern für das Interesse und die Treue bedanken. Wir hatten immer Freude daran, Sie unterhaltsam und informativ durch das Jahr zu begleiten und werden das auch 2018 machen. Bitte treten Sie auch weiterhin mit Lob, Kritik, Fragen und Anregungen an uns heran. Wir freuen uns darauf!
Update 20.04.2018:
Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):
- Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
- Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.
Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).