Auch in diesem Monat beschäftigt sich der monatliche Newsletter des AOK-Verlags „Datenschutz im Blick“ wieder mit aktuellen datenschutzrechtlichen Fragen und Entwicklungen.
Änderung des AÜG und datenschutzrechtlicher Handlungsbedarf
Im ersten Hauptthema berichten wir über die anstehende Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese wird derzeit zwar an sehr vielen Stellen diskutiert, allerdings fehlt bislang die Betrachtung, welche datenschutzrechtlichen Auswirkungen die geplante Änderung des AÜG in der Praxis haben wird. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, werden künftig z. B. verpflichtet sein, die Überlassungsdauer eigenverantwortlich zu überwachen und hierfür eigene Verfahren entwickeln bzw. bestehende Verfahren beauftragen zu müssen.
Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht
Im zweiten Hauptthema beschäftigen wir uns mit der Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht und Situationen, die im Krankenhausalltag entsprechende Fragen aufwerfen können:
Wie ist z. B. mit Anfragen der Polizei umzugehen? Wann darf einem Patienten Auskunft zu einem Mitpatienten gegeben werden? Was ist bei der Übermittlung von Arztbriefen zu beachten? Wann dürfen Daten an das Jugendamt, die Berufsgenossenschaften, das Substitutionsregister, die Kriegsopferversorgung, die Gesundheitsämter etc. weitergegeben werden?
Änderung des TMG und Datenübermittlung an Landespflegekammern
In zwei weiteren Kurznotizen stellen wir dar, welche Auswirkungen die aktuelle Änderung des Telemediengesetzes auf Betreiber von Krankenhaus-WLANs hat und was in Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Tätigkeit der neuen Landespflegekammer datenschutzrechtlich zu beachten ist.
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Dies waren übrigens die bisherigen Hauptthemen der vergangenen Newsletter
Ausgabe Juli 2016:
Verfahrensverzeichnis
Google Analytics und das EuGH-Urteil zu Safe Harbor
Ausgabe Juni 2016:
Windows 10: Wenn Datenschutz zur Einstellungsfrage wird
Instant-Messenger im Gesundheitswesen
Ausgabe April 2016:
Deutschlands beste Klinik-Websites im Datenschutz-Check
Auslagerung von Datenverarbeitungen
Ausgabe März 2016:
Vernichtung von Patientenakten
Krankenhäuser wegen Schadsoftware vom Netz genommen
Anonym
7. November 2016 @ 10:59
Guten Tag,
zur Klärung ob es sich um eine Berufskrankheit handelt wurde die werksärztliche Praxis von der zuständigen Berufsgenossenschaft angeschrieben. Durch den Arztwechsel war dem neuen Arzt von Seiten der betreffenden Mitarbeiterin keine Akteneinsicht auf die ´´Altakte ´´gewährt worden.
Die vom Arzt geforderte Entbindungserklärung zur Schweigepflicht wurde von der Mitarbeiterin ebenso nicht unterschrieben.
In welchem Fall kann der Arzt trotzdem die von der BG angeforderten Unterlagen herausgeben bzw. Inhalte übermitteln.
Bei der Gesamtakte der Mitarbeiterin ( 35 Jahre im Unternehmen beschäftigt ) lag auch keine Trennung zwischen Krankenakte und Vorsorgeakte vor. Die Eintragungen wären lediglich nach Datum aufgelistet.