Beim Thema Zweitwohnungssteuer rollt nicht nur der eine oder andere Student mit den Augen. Vielen ist es unverständlich warum der, der sich entschieden hat, in eine andere Stadt zu ziehen ohne zeitgleich seine Hauptwohnung aufzugeben, auf einmal eine Steuer für seinen Nebenwohnsitz zahlen muss? Grund für diese Abgabe sind nicht zuletzt die generelle Verteilung der Steuermittel für ein Land, die der Bund vom Erstwohnsitz der Bürger abhängig macht.

Aber anstatt sich mit der allseits bekannten Thematik auseinanderzusetzen, ignorieren die Betroffenen dieses nur zu gerne, getreu dem Motto „Wird schon gutgehen“. Auch die von den Gemeinden normierte Anzeigepflicht für den Inhaber einer Zweitwohnung ändert an dieser Einstellung selten etwas. So gehen den Gemeinden Jahr für Jahr Einnahmen in erheblicher Höhe flöten. Um genau diesen Verlust verstärkt einzudämmen, warten die Gemeinden aber nicht mehr darauf, dass Wohnungsinhaber von selbst die Zweitwohnung anzeigen, vielmehr verpflichten sie Dritte zur Mitwirkung bzw. Mitteilung über Personen möglicher Steuerpflichtiger (bspw. § 11 Hamburgisches Zweitwohnungssteuergesetz). Die Stadt Zittau geht aktuell aber noch einen Schritt weiter – in der seit 01. August geltenden Satzung sollen nicht nur die Eigentümer oder Vermieter einer Wohnung Auskunft erteilen, sondern auch örtliche Hochschuleinrichtungen.

Und wie geht das genau?

Wie die Mitwirkungspflicht auf Seiten der Hochschule genau aussieht, darüber klärt die Satzung nicht auf. In § 9 der Satzung (hier) wird lediglich davon gesprochen, dass die Hochschule (…) auf Anfrage zur Mitteilung über die Person möglicher Steuerpflichtiger und aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (…) ist. Wahrscheinlich wird die Stadt zum Anfang des Semesters eine allgemeine Anfrage bezüglich der Bereitstellung einer Liste mit den eingeschriebenen Studenten stellen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich eine Zweit- bzw. Nebenwohnung haben.

Insgesamt rechnet die Stadt durch ihr erweitertes Vorgehen allein in diesem Jahr mit Einnahmen von über 100.000 EUR – nicht gerade wenig.

Zu Recht?

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer, und damit allein in der Hand Gemeinden. Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, wonach die Länder das Recht haben „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ zu erheben. Diese Gesetzgebungskompetenz haben fast alle Länder den Gemeinden übertragen, die dann ggf. eine entsprechende Satzung erlassen oder etwa ein Landesgesetz (in den Stadtstaaten). Damit ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer rechtmäßig, aber gilt das auch für die normierte Mitwirkungspflicht Dritter? Was sich bezüglich der Auskunftspflicht eines Vermieters oder Wohnungseigentümers nicht zuletzt durch seine Kenntnis über einer Steuerpflichtigen mehr als rechtfertigen lässt, fällt bei der Hochschule umso schwerer. Denn zum einen ist sie in der Regel nicht Vermieter oder Eigentümer einer Wohnung und weiß daher nicht, wer Steuerpflichtiger ist. Zum anderen werden der Gemeinde bei der erwarteten allgemeinen Anfrage ebenso eine Reihe von nicht relevanten Daten (bspw. ausschließlich pendelnden Studenten) preisgegeben. Denn die Hochschule kann aufgrund fehlender Kenntnis nicht zwischen steuerpflichtig und nicht steuerpflichtig differenzieren. Die Liste, welche die Gemeinde bekommt, ist also eine Art Vorratsdatenspeicherung, was datenschutzrechtlich stets die Alarmglocken klingeln lässt.

Weitere Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe liefert die Hochschule selbst. Sie verweigert die Auskunft, da sie sich nicht dazu verpflichtet sieht. „Die Hochschule darf Adressen von Studierenden nicht weitergeben. Sie ist dazu nicht berechtigt“, so die Kanzlerin der Hochschule und begründet dies damit, dass die Informationen über die Studenten ausschließlich für Hochschulzwecke verwendet werden dürfen. Eine Datenweitergabe sei zudem einzelfallabhängig und nicht pauschalisierungsfähig.

Doch auch die bislang gängige Mitwirkungspflicht von Eigentümer, Vermieter o.ä. einer Wohnung wird nicht einfach so hingenommen. So streitet sich das Studentenwerk der Hochschule in Görlitz mit der Gemeinde gegenwärtig in zweiter Instanz über die schon vor 5 Jahren eingeführte Verpflichtung zur Auskunft über die Bewohner der Studentenwohnheime. Ob das Oberverwaltungsgericht in Bautzen dem Studentenwerk aber doch noch Recht gibt, bleibt abzuwarten.

Fazit

Bis zu dieser gerichtlichen Entscheidung will die Hochschule Zittau keine Daten an die Stadt übermitteln. Aber selbst bei einer positiven Entscheidung für die Gemeinde bleibt die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fraglich, denn das Studentenwerk Görlitz gibt ja nur Auskunft über vermietete Wohnungen, anders als die generelle Anfrage bei der Hochschule in Zittau.

Die Studenten müssen also noch bangen. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.