In letzter Zeit ist es eher ruhig geworden, wenn es um die Frage geht, ob Unternehmen und Behörden eine Facebook-Seite betreiben dürfen oder nicht. Zuletzt hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), welches von einer Unzulässigkeit des Betriebs ausgeht,  eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein einstecken müssen. Gegen das Urteil hat das ULD jedoch Revision eingelegt und im Januar dieses Jahres eine 71-seitige Revisionsbegründung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht, die mittlerweile auch im Volltext online abrufbar ist.

Erstaunlicherweise thematisiert die Revisionsbegründung, neben den bisher bekannten Argumenten, insbesondere auch die Besonderheiten, die für öffentliche Stellen beim Betrieb einer Facebook Seite gelten sollen. Zwar wurden mit der Staatskanzlei und der IHK bzw. der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein ursprünglich Stellen beanstandet, bzgl. der vertreten werden kann, dass diese tatsächlich auch öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.  Allerdings schien es bisher so, als ziele das ULD mit den Verfahren auf eine Signalwirkung sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen ab.

Eine Übersicht über den bisherigen Verfahrensgang gibt die nachfolgende Infografik (zum Vergrößern bitte anklicken):

Facebook_Stand

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zukunft noch entwickeln wird.