Am 26.01.2012 ist das neue Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Dieses enthält, neben zahlreichen Neuregelungen, in § 21 LDSG-SH erstmals auch das Recht auf Vergessen:

Veröffentlichung von Daten im Internet

(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist nur zulässig, wenn diese Form der Veröffentlichung durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder wenn die oder der Betroffene in diese Form der Veröffentlichung eingewilligt hat […]
(2) Die Veröffentlichung ist zu befristen; sie darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Mit Ablauf der Frist ist die Veröffentlichung aus dem Internet zu entfernen. Wiederholungsveröffentlichungen sind zulässig. Bei der Veröffentlichung ist ein Datum zu bestimmen, an dem die Veröffentlichung aus dem Internet entfernt wird.

Eigene Anmerkung:

§ 21 LDSG-SH gilt grundsätzlich für alle öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein. Ausnahmen sind nach § 3 Abs. 2 LDSG lediglich dort denkbar, wo personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeitet werden. Die Neuregelung des § 21 LDSG-SH bringt zahlreiche rechtliche und praktische Fragen mit sich:

Das LDSG-SH kennt und kannte seit jeher ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 11 LDSG-SH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Rechtlich stellt sich die Frage, weshalb § 21 Abs. 1 LDSG-SH bereits vorhandene Regelungen wiederholt. Neu ist hieran zumindest auf den ersten Blick nichts.

Lediglich die Regelung des § 21 Abs. 2 LDSG-SH könnte in Einzelfällen geeignet sein, die Veröffentlichungsdauer zu konkretisieren. Allerdings stellt sich die Frage, wie § 21 Abs. 2 LDSG-SH im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften zu sehen ist. Welche Regelung genießt den Vorrang, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine längere Veröffentlichung vorsieht? Wie ist zu verfahren, wenn ein Betroffener von seiner Handlungsfreiheit Gebrauch macht und von vornherein eine widerrufliche Einwilligung erteilt, bestimmte Daten über einen längeren Zeitraum zu veröffentlichen? Muss hier nach Ablauf von fünf Jahren nachgefragt werden? Wie unterscheidet sich eine Wiederholungsveröffentlichung überhaupt vom Nicht-Entfernen der Daten?

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Lorenz-von-Stein-Instituts gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag zum Entwurf des Gesetzes:

Ist die normierte Höchstfrist von fünf Jahren erreicht, müssen die Daten zunächst entfernt werden, können aber nach einer Überprüfung, ob diese weiterhin im Internet zugänglich sein sollen, erneut veröffentlicht werden.

Welchen Aufwand diese in der Praxis bedeutet, ist kaum absehbar. Zudem wird die Entfernung der Daten nicht zwangsläufig dazu führen, dass diese künftig im Internet nicht mehr verfügbar sind.

Insoweit gilt: Das Internet vergisst nicht.