Im Datenschutz ermöglich das Widerspruchsrecht einer betroffenen Person, eine Verarbeitung ihrer Daten durch Unternehmen oder Behörden zu unterbinden. Der Widerruf kann hingegen nur bei einer Datenverarbeitung aufgrund einer bereits erteilten Einwilligung der betroffenen Person für die Zukunft erfolgen.
Der Widerspruch
Der Widerspruch wird ausdrücklich im Art. 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Wichtig ist zu beachten, dass der Widerspruch von der betroffenen Person zu begründen ist.
Gründe, welche einen Widerspruch ermöglichen, können sich aus der besonderen Situation einer betroffenen Person ergeben und der Widerspruch kann jederzeit gegen eine Datenverarbeitung eingesetzt werden. Ein Widerspruch des Betroffenen kann jedoch nicht erfolgen, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen entgegenstehen.
Der Widerspruch benötigt somit eine Legitimationsgrundlage und kann nur im Rahmen folgender Datenverarbeitungen erfolgen:
- Im Rahmen einer Verarbeitung persönlicher Daten im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO),
- im Rahmen einer Verarbeitung persönlicher Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern die Datenverarbeitung erforderlich ist und nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO),
- im Rahmen einer Verarbeitung persönlicher Daten zu Zwecken der Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO),
- im Rahmen einer Verarbeitung persönlicher Daten durch Profiling (Art. 22 DSGVO).
Der Widerruf
Der Widerruf ist als Bedingung der Einwilligung in Art. 7 DSGVO zu finden. Der Widerruf kann wie der Widerspruch jederzeit erfolgen, grenzt sich aber ab, indem der Widerruf auch ohne Grund erfolgen kann. Weiterhin bezieht sich der Widerruf innerhalb der DSGVO immer und allein auf eine vorher erteilte Einwilligung der betroffenen Person, sobald ihre personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind. Dieses gesetzliche Widerrufsrecht kann somit jederzeit und ohne Grund eingesetzt werden, um eine bereits erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Gemeinsamkeiten
Sowohl beim Widerspruch als beim Widerruf muss die betroffene Person im Voraus über ihr Recht in Kenntnis gesetzt worden sein:
- Beim Widerspruch regelt Art. 21 Abs. 4 DSGVO, dass eine betroffene Person „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation“ ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen werden muss. Dies sollte in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form erfolgen.
- Beim Widerruf regelt Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO, dass die betroffene Person „vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt“ wird. Wichtig ist, dass der Widerruf vom Verantwortlichen so einfach gestaltet werden muss, wie die Erteilung der Einwilligung es war.
Sowohl der Widerspruch als der Widerruf ermöglichen betroffenen Personen und somit auch Verbrauchern sich gegen die fortlaufende Verarbeitung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden.
Unterschiede
Der Widerspruch kann sich bei Direktwerbung für den Betroffenen insbesondere lohnen, da der Verantwortliche nach einem Widerspruch die Daten der betroffenen Person auch löschen muss.
Der Widerruf braucht zwar keinen Grund, jedoch werden die Daten nur für die Zukunft, also die Zeit nach dem Widerruf einer Einwilligung entfernt und nicht mehr eingesetzt.
Letztlich bedeutet ein Widerspruch, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten eventuell ohne Zustimmung einer betroffenen Person verarbeitet worden sind, während der Widerruf automatisch bedeutet, dass die betroffene Person zuvor freiwillig für den bestimmten Fall und in informierter Weise eingewilligt hat.
Besserwisser
27. Dezember 2021 @ 12:28
Woher kommt die Ansicht, dass bei Direktwerbung „…der Verantwortliche nach einem Widerspruch die Daten der betroffenen Person auch löschen muss.“? Der DSGVO ist ein so absolut formulierter Löschungsanspruch jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch in Art. 21 Abs. 3 DSGVO wird eine Löschung nicht gefordert, eine Sperrung für Werbung kann m. E. durchaus genügen, vgl. z. B. die dateschutzrechtlich zulässige Robinsonliste des DDV für Briefwerbung.