In den letzten Jahren sind sehr viele Unternehmen dazu übergegangen, Dienstleistungen jeglicher Art, sei es die Organisation und Abrechnung von Dienstreisen, das Leasing von Fahrzeugen, sei es die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Finanzbuchhaltung, das Inkasso, der Betrieb von Call-Centern, das Marketing oder die Organisation von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen an externe Dienstleister zu vergeben. Die in diesem Zusammenhang stattfindende Datenerhebung und -verarbeitung durch den Auftragnehmer bzw. die Datenübertragung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer kann – je nach mit dem Auftrag verbundenem inhaltlichen Ermessensspielraum, der Eigenverantwortung und der Weisungsbefugnis des Auftraggebers – entweder als Auftragsdatenverarbeitung, nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder als Funktionsübertragung interpretiert werden. Die Einordnung spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung unter welchen Umständen Daten zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen. Hierzu gibt der folgende Text nähere Informationen.

Abgrenzung Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung