Der Newsletter-Versand stellt ein beliebtes und häufig genutztes Werbemittel im Internet dar. Unternehmen ist es durch diese effektive Art des Marketings möglich, kostengünstig viele Kunden zu erreichen.

Um diese Vorteile rechtssicher nutzen zu können, müssen jedoch immer die bestehenden datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Ansonsten läuft der Newsletter-Versender Gefahr, mit kostspieligen Abmahnungen konfrontiert zu werden. Bereits in der Vergangenheit haben wir ausführlich die rechtlichen Anforderungen, die bei einer rechtskonformen E-Mail-Werbung zu berücksichtigen sind, dargestellt.

Nunmehr hat das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.04.2014 (Az.: 23 C 3876/13) noch einmal das Erfordernis einer hinreichenden Dokumentation der Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bekräftigt.

Entscheidung des AG Düsseldorf

Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch wegen der Zusendung unverlangter Werbemails geltend. Die Beklagte berief sich darauf, dass ein wirksames Double Opt-In vorliege und somit hinreichend sichergestellt sei, dass der Kläger in die E-Mail-Werbung ausdrücklich eingewilligt hat. Als Nachweis hierfür bot die Beklagte die Zeugenaussage eines Mitarbeiters an.

Das AG Düsseldorf hielt diesen Beweisantritt jedoch für nicht ausreichend.

Für einen wirksamen Nachweis ist es nach Ansicht des Gerichts erforderlich, dass das werbende Unternehmen die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Der nur unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag, dass die Zustimmung und die E-Mail-Adressen ausschließlich im Wege des Double-Opt-In Verfahrens erlangt werden, genüge dieser Anforderung nicht.

Umfang der Dokumentationspflicht

Die dargestellte Entscheidung des AG Düsseldorf verdeutlicht die Notwendigkeit einer gründlichen Dokumentation des Double-Opt-In Verfahrens. Für den Fall, dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei der Versendung von Newslettern kommt, ist es wichtig, dass das Vorliegen einer aktiven Einwilligung des Empfängers vor Gericht hinreichend bewiesen werden kann. Da diese Problematik den meisten Versendern nicht bekannt ist, soll im Folgenden nochmals dargestellt werden, in welchem Umfang eine Dokumentation erforderlich ist.

Bei dem Einsatz des Double-Opt-In Verfahrens sollten folgende Mindestangaben dokumentiert werden:

  • Speicherung des konkreten Einwilligungstextes
  • Wo war die Einwilligungserklärung abgebildet und wie war das Layout der Seite?
  • Dokumentation des Double-Opt-In Verfahrens
  • Speicherung von Datum und Uhrzeit der Anmeldung
  • Speicherung von Datum und Uhrzeit, Empfangsadresse und Inhalt der Bestätigungs-Mail
  • Speicherung von Datum und Uhrzeit der Betätigung des Bestätigungs-Links
  • Welche Art und Form von Werbung wurde verschickt