In letzter Zeit häuften sich die Berichterstattungen im Hinblick auf Datenschutz im Gesundheitswesen. Wir berichteten insbesondere über neue Technologien, wie beispielsweise die Einführung von Medical Apps und Wearables, und stellten mögliche Probleme bzw. Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht dar. Neben diesen einzelnen technischen Neuerungen ist jedoch seit einiger Zeit auch eine Änderung auf Gesetzesebene geplant. Der Gesetzgeber plant den Erlass eines sogenannten „E-Health-Gesetzes“. Anlass genug dieses Gesetz, welches sich derzeit zwar noch im Referentenentwurf befindet, aber dessen Einführung mit Entschiedenheit vorangetrieben wird, einmal genauer zu betrachten.
Was regelt das E-Health-Gesetz?
Der derzeitige Entwurf des Gesetzes für eine sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen oder kurz „E-Health-Gesetz“ wurde vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Insgesamt soll dieses Gesetz der Verbesserung und Steigerung der Gesundheitsversorgung dienen. Vordergründiger Sinn und Zweck ist es insofern die Informationstechnik (IT) nun ebenso im Gesundheitswesen einzuführen und dort zugleich einen Anspruch auf eine sichere Kommunikation zu schaffen, welcher mit entsprechenden Sanktionen und Anreizen umgesetzt werden soll. Als Anreiz für die technische Umsetzung von gesetzlich festgelegten Maßnahmen ist nicht zuletzt eine extra Vergütung geplant, welche der sogenannte Leistungserbringer, wie z.B. ein Arzt oder ein Krankenhaus, bei Nutzung von IT-Angeboten oder bei Einhaltung von Fristen erhalten soll (vgl. §§ 291 f Abs. 4, 291 h Abs. 1 Sozialgesetzbuch V).
Eine der wesentlichen Neuregelungen des E-Health-Gesetzes betrifft die elektronische Gesundheitskarte und die Telematik-Infrastruktur iSd. § 291 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Wir berichteten.
Erste Stellungnahmen
Erste Stellungnahmen hinsichtlich des geplanten Gesetzes gab es unter anderem von der Bundesärztekammer (BÄK) und vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD).
Die BÄK sowie das ULD begrüßen grundsätzlich den Versuch des Bundesgesundheitsministeriums, die Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen voranzutreiben. Gleichwohl kritisiert Dr. Franz-Joseph Bartmann, Sprecher für Telemedizin und Telematik im Vorstand der BÄK, etwa die festgelegten Sanktionen im Gesetz, die nach seiner Auffassung keinerlei medizinischen Nutzen bringen würden.
Und auch das ULD stuft den Entwurf insgesamt als eher „enttäuschend“ ein. So beanstandet das ULD im Besonderen, dass die Regelungen des Referentenentwurfes das gesteckte Ziel nicht erreichen können, da neben den beabsichtigten Neuerungen im SGB V weitere zusätzliche Normen notwendig wären, um IT im Gesundheitswesen tatsächlich sicher einsetzen zu können und gleichzeitig die Vertraulichkeit zwischen Arzt und Patient zu wahren. Nach Meinung des ULD adressiere der jetzige Entwurf einseitig die wirtschaftlichen Interessen von Ärzteschaft und Krankenhausbetreibern, ohne einen ebenso wichtigen und vor allem notwendigen Fokus auf den Patienten zu werfen. In einer veröffentlichen Stellungnahme aus November 2014 hat das ULD darüber hinaus eigenmächtige Anforderungen festgelegt, die ein E-Health-Gesetz erfüllen sollte.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob, wann und wie das E-Health-Gesetz im Einzelnen in Kraft treten wird und ob das gesteckte Ziel tatsächlich erreicht werden kann. Denn eines ist unverkennbar: Die IT hat das Gesundheitswesen gegenwärtig bereits voll im Griff, fragt sich nur, ob diese Technologien wirklich zu einer sicheren Kommunikation auf digitaler Ebene beitragen bzw. ob mit Hilfe dieser Techniken ein Mindestmaß an Vertraulichkeit der besonderen personenbezogenen Daten und damit ein ansprechendes datenschutzrechtliches Niveau gewährleistet werden kann.