Die medizinische Heilbehandlung in einer katholischen Gesundheitseinrichtung soll im Rahmen einer ganzheitlichen Betreuung um spirituelle und ethische Beiträge ergänzt werden. Diese leisten interne und externe Seelsorgende. Damit diese tätig werden können, müssen sie Daten über die Patientinnen und Patienten der Gesundheitseinrichtung erhalten.

Exkurs zur bisherigen Regelung

Vor dem Inkrafttreten des KDG (Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz) regelte die Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen die Weitergabe von Daten zu seelsorgerischen Zwecken. Zur Anwendung kam ausschließlich eine Widerspruchslösung: Die Patientinnen und Patienten mussten einer Datenweitergabe aktiv widersprechen, wenn sie diese nicht wollten. Diese Regelungen hatten auch nach dem Inkrafttreten des KDG, aufgrund einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2019, Gültigkeit.

Ab dem 1.7.2019 stand die Datenweitergabe unter dem Vorbehalt einer Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Durch das „Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens“ (Seelsorge-PatDSG) wird diese Thematik in den Bistümern, in denen es bereits im kirchlichen Amtsblatt verkündet wurde (siehe hier), nunmehr wieder spezialgesetzlich geregelt.

Das Seelsorge-PatDSG

Das Seelsorge-PatDSG gruppiert die Seelsorgetätigkeit in drei Kategorien ein:

  • implementierte Krankenhausseelsorge (§ 3 Abs. 1 Seelsorge-PatDSG):

Die Seelsorge erfolgt durch eine Krankenhausseelsorgerin bzw. einen Krankenhausseelsorger. Im Behandlungsvertrag ist auf die konzeptionelle Implementierung der Krankenhausseelsorge und die Einbindung einer Seelsorgerin / eines Seelsorgers hinzuweisen. In einem Konzept ist die implementierte Krankenhausseelsorge auszugestalten und, als Bestandteil des Behandlungsvertrages, einsehbar vorzuhalten.

  • nicht implementierte Seelsorge (§ 4 Seelsorge-PatDSG):

Die Seelsorge erfolgt durch eine mit einem Seelsorgeauftrag ausgestattete Person. Die Patientinnen und Patienten werden bei der administrativen Aufnahme zur Konfession befragt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass die Angabe freiwillig ist. Im Falle der freiwilligen Angabe einer Konfession, dürfen der seelsorgenden Person die Daten des Patienten mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn Patientinnen und Patienten deutlich machen, dass sie keine Seelsorge wünschen.

  • Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten zum Zwecke der Seelsorge (§ 5 Seelsorge-PatDSG):

Eine Weitergabe der Daten darf nur erfolgen, wenn die Patientin oder der Patient aktiv eingewilligt hat. Die bloße Mitteilung der Konfession genügt nicht für eine Datenweitergabe.

Im Falle einer Datenweitergabe beschränkt sich der Datensatz auf folgende Angaben:

  • Vor- und Nachname, Religion/Konfession, Wohnort (nicht Anschrift!), Aufenthaltsort in der katholischen Gesundheitseinrichtung
  • und im Falle der implementierten / nicht implementierten Seelsorge zusätzlich noch das Aufnahmedatum

Fazit

Katholische Gesundheitseinrichtungen, bei denen das Seelsorge-PatDSG bereits anzuwenden ist, stehen vor der herausfordernden Aufgabe, ihr Seelsorgeangebot zu prüfen und unter Beachtung der neuen Regelungen gegebenenfalls anzupassen.

Dabei sollte die/der Datenschutzbeauftragte rechtzeitig eingebunden werden.