…zumindest, wenn der oder die Partygänger noch nicht volljährig sind. Denn nach § 5 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die „Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet.“ Soll die Party ohne die Eltern stattfinden, […]