Zum 1.10.2015 erfuhr die Durchführungsverordnung zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) eine erhebliche Änderung. Dem § 6 KDO wurde eine 2. Anlage angefügt, die den Einsatz von Arbeitsplatzcomputern in kirchlichen Stellen regelt. Diese Regelung stand bis dahin neben den gesetzlichen Vorgaben und hat durch die Eingliederung in die KDO-DVO nunmehr Rechtscharakter. In diesem Zusammenhang […]