Mit dieser Gretchenfrage müssen sich derzeit alle Facebook-Fanpagebetreiber befassen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem viel beachteten Urteil vom 5. Juni 2018 viele Fanpagebetreiber aufgeschreckt. Laut EuGH-Urteil ist jeder Fanpagebetreiber gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich. Das heißt, dass der Betreiber einer Fanpage umfangreiche datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen muss und für Datenschutzverstöße durch Facebook haften könnte.

Facebook hat zwar auf seinen Internetseiten angekündigt, Veränderungen vorzunehmen, die es Fanpagebetreibern ermöglichen sollen, ihre Fanpages DSGVO-konform zu betreiben, nur ist bis heute (03.07.2018) nichts passiert.

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich unmittelbar nach dem Urteil mit einer Entschließung zu Wort gemeldet, die den Fanpagebetreibern folgenden Handlungsbedarf auferlegt:

  • Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
  • Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
  • Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personen-bezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.
  • Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.

Seiten abschalten?

Im Netz liest man immer wieder davon, dass Seitenbetreiber ihre Fanpage stillgelegt hätten. Wie viele das tatsächlich sind, weiß niemand. Nun hat sich medienwirksam die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein dazu entschlossen, ihre Fanpage bis auf weiteres stillzulegen.

„Wir legen unsere Facebook-Seite still und warten auf Nachbesserung beim Datenschutz. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein wird ihre Fanseite auf Facebook am Donnerstag, den 28. Juni 2018 bis auf weiteres stilllegen…Bisher bietet Facebook keine transparente Erklärung über die Verarbeitung von Nutzerdaten an. Deshalb können wir die Sicherheit der Daten unserer Facebook-Fans nach unserer Auffassung nicht gewährleisten…“

Andere Seitenbetreiber sehen indes derzeit keine Notwendigkeit ihre Fanpages abzuschalten. So sind z.B. die IHK Schleswig-Holstein und die Staatskanzlei Schleswig-Holstein nach wie vor mit einer eigenen Seite auf Facebook vertreten und die beiden Seiten waren ja vor sieben Jahren der Anfang des Rechtsstreits.

Zur Erinnerung

Die zuständige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde (ULD) hatte im August 2011 gefordert, dass die Facebook-Fanpages der IHK und der Staatskanzlei abgeschaltet werden müssten. Dem schloss sich ein jahrelanger Rechtsstreit durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den EuGH in Vorlagefragen um Stellungnahme gebeten, was mit dem Urteil vom 5. Juni 2018 geschehen ist. Ausstehend ist nach wie vor das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Andere Aufsichtsbehörden werden aktiv

Nach Ansicht des sachsen-anhaltinischen Datenschutzbeauftragten von Bose verstoßen die Facebookseiten der Landesregierung derzeit gegen geltendes Recht. Von Bose hat die zuständige Staatskanzlei schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Denn auf den Facebookseiten des Landes war zu lesen: „Als Betreiber der Facebook-Seite hat die Staatskanzlei keinen Einfluss auf die Verarbeitung der dort erhobenen Daten.“ Diese Formulierung missfiel dem Landesdatenschutzbeauftragten. Zwischenzeitlich hat die Staatskanzlei die Formulierung angepasst. Ob das dem Datenschutzbeauftragten reicht, ist bisher nicht bekannt. Er hatte gegenüber der Volksstimme gesagt: „Wer Rechtssicherheit schaffen will, sollte seine Facebook-Seite bis zu einer Neuregelung ganz vom Netz nehmen.“

Die Staatskanzlei will ihre Seite nicht abschalten. Anders der Landes-Museumsverband Sachsen-Anhalt. Dieser hatte sich nach Empfehlung des Datenschützers von Bose für eine Abschaltung seiner Facebook und Twitterseiten entschieden. Denn streng genommen lässt sich das Urteil des EuGH auch auf andere Internetangebote wie YouTube und Twitter übertragen.

Wir empfehlen Unternehmen eine Risikoabwägung durchzuführen, ob sie ihre Fanpages mit angepasster (!) Datenschutzerklärung und dem dokumentierten Versuch einer vertraglichen Regelung mit Facebook ggf. weiter betreiben wollen und bis zum abschließenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abwarten wollen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass ein absolut rechtssicherer Betrieb von Fanpages derzeit nicht möglich ist.