Im Rechtsstreit um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Facebook-Fanpage kann man mittlerweile leicht den Überblick verlieren.

Der letzte Stand

Im Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Verkürzt wiedergegeben und in verständliche Sprache übersetzt, betreffen diese Fragen folgende Punkte:

  • Kann ein Fanpagebetreiber überhaupt für das Handeln von Facebook verantwortlich gemacht werden?
  • Bestehen Auswahlpflichten für öffentliche Stellen und Unternehmen, im Hinblick auf Social Media Portale, wenn man einen eigenen Auftritt plant?
  • Die restlichen Fragen betreffen Zuständigkeits-, Kompetenz- und Verfahrensfragen im Hinblick auf die irische und die deutsche Aufsichtsbehörde. Können sich Maßnahmen der deutschen Aufsichtsbehörde überhaupt gegen Facebook Deutschland richten (dort wird eigentlich nur Marketing gemacht) oder hätte man sich nicht eigentlich gegen Facebook Irland (ist für die Erhebung und Verarbeitung in der EU verantwortlich) wenden müssen? Wie ist überhaupt das Verhältnis der Aufsichtsbehörden untereinander in einer solchen Konstellation?

Der Rechtsstreit macht somit an einer weiteren Station halt.

Hier der bisherige Verfahrensgang als Infografik

Den bisherigen Verfahrensgang stellt die nachfolgende Infografik dar. Sie ist etwas länger geworden. Zum Vergrößern der Ansicht bitte einfach auf die Grafik klicken.

Rechtsstreit_Facebook_Infografik

Links zum Verfahrensgang

Ursprünglich hatte das ULD den Betrieb von Fanpages der Staatskanzlei und der IHK bzw. der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein beanstandet.

Diese hatten Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht und gewonnen.

Das ULD wehrte sich über eine Berufung gegen das Urteil und musste auch eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein einstecken.

Das ULD ging daraufhin in Revision und reichte im Januar 2015 eine 71-seitige Revisionsbegründung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundeverwaltungsgericht legte die relevanten Rechtsfragen dem EuGH am 25.02.2016 zur Vorabentscheidung vor.

Update vom 26.03.2018:

Dieser Beitrag ist mittlerweile über ein Jahr alt. Es hat sich jedoch noch nichts Neues ergeben. Das Verfahren ist weiterhin vor dem EuGH anhängig. Eine Entscheidung haben wir eigentlich bereits Ende Januar erwartet, nachdem der Generalanwalt Yves Bot im Oktober 2017 seine Schlussanträge gestellt hatte. Diese Schlussanträge enthielten u.a. folgenden Punkt:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten: […] ist dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Fanpage eines sozialen Netzwerks wie Facebook ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der Phase der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist, die in der Erhebung von Daten über die diese Seite besuchenden Personen durch dieses soziale Netzwerk im Hinblick auf die Erstellung von diese Seite betreffenden Besucherstatistiken besteht.

Ein Urteil steht aus. Wir werden weiter berichten, sobald es etwas Neues gibt.