Eigene Anmerkung:
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Sie betrifft jedoch nur einen Ausschnitt des relevanten Fragekomplexes zum Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Rechtsstatus der Schwerbehinderteneigenschaft.
Zum Fragerecht des Arbeitgebers im laufenden Bewerbungsverfahren trifft das Urteil keine Aussage.
Was sollte hier beachtet werden?
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens darf die Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich nicht abgefragt werden. Hier greifen Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union, im Sozialgesetzbuch geregelte Benachteiligungsverbote – etwa § 81 Abs. 2 SGB IX – und schließlich die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Zulässig und geboten ist aber der Hinweis, dass eine freiwillige Offenbarung des Rechtsstatus der Schwerbehinderteneigenschaft unter Umständen zu Vorteilen in der Bewerberauswahl führen kann. Dem Bewerber bleibt es insofern freigestellt, seinen Rechtsstatus im Bewerbungsgespräch zu offenbaren und zu erwartende Vorteile gegen befürchtete Nachteile abzuwägen.
Das BAG trifft ebenfalls keine Aussage zu der Frage, ob die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft direkt nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist. Die Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft kann bspw. relevant sein, um die Pflichten aus dem SGB IX einhalten zu können (z.B. Beschäftigungspflicht, Kündigungsschutz etc.), um den Arbeitsplatz auf die Bedürfnisse des Mitarbeiters auszurichten und um die Ausgleichsabgabe des § 77 SGB IX berechnen zu können.
Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung und Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers bzgl. einer bestehenden Schwerbehinderung finden Sie auch in einem Fachartikel unseres Kollegen Sebastian Ertel in der aktuellen Printausgabe der DUD 02/2012 oder online auf unseren Webseiten.