Patienten haben umfangreiche Auskunftsrechte. Diese ergeben sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, die sich teilweise widersprechen. Besonders deutlich zeigt sich dieser Widerspruch anhand der Frage, ob Gesundheitseinrichtungen für die Anfertigung von Kopien der Patientenakte eine Kostenerstattung verlangen können oder die Kopien kostenlos erstellt werden müssen.
Unser Mitarbeiter Sven Venzke-Caprarese widmet sich im aktuellen AOK-Newsletter diesem Widerspruch und beleuchtet die Regelungen des BGB und der DSGVO.
Weitergabe von Patientendaten an Geistliche
Darüber hinaus geht unser Mitarbeiter Dr. Sebastian Ertel der Frage nach, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit Patientendaten von kirchlichen und weltlichen Krankenhäusern an Geistliche weitergegeben werden dürfen.
Auch die Problematik der korrekten Patienteninformation wird in diesem Newsletter beleuchtet.
Richtige Patienteninformation nach Art. 13 DSGVO
Werden personenbezogene Daten erstmalig erhoben, muss eine umfassende Information über den Umfang der konkreten Datenverarbeitung erfolgen. Von kleinen Besonderheiten abgesehen, sind die Anforderungen für jeden Verantwortlichen gleich, unabhängig, ob für diesen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder eines der kirchlichen Datenschutzgesetze (KDG oder DSG-EKD) gilt. Aber wie immer steckt der Teufel im Detail, gerade im Gesundheitswesen.
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Anonymous
8. April 2019 @ 12:28
Als Ergänzung zu dem Artikel Ihres Kollegen im AOK-Newsletter weise ich auf das Bundessozialgerichtsurteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R hin, das das Auskunftsrecht der Patienten u.a. gegenüber Krankenkassen stärkt
(gegenüber der Begründung: Unverhältnismäßigkeit des Auskunfts-aufwandes nach § 83 Abs. 2 SGB X).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12794