Bundesweit sind ca. 4 Millionen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in etwa 40.000 Jagdgenossenschaften organisiert, deren Interessen auf Länderebene durch insgesamt 17 Vereinigungen vertreten werden. Fast jede(r) Waldbesitzerin/Waldbesitzer, sowie fast jede(r) Landwirtin/Landwirt sind ganz ohne ihr Zutun in einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen, denn die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft begründet sich gesetzlich und entsteht automatisch durch das Eigentum an einer Grundfläche, welche zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört.

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Wie auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seinem 30. Tätigkeitsbericht (Seite 92 ff.) anmerkt, ist dies vielen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen teilweise ebenso wenig vertraut, wie es den Jagdgenossenschaften selbst bewusst ist, dass sie unabhängig von Ihrer Größe als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten. Das wiederum führt dazu, dass neben der allgemeinen Verpflichtung die Vorschriften der DSGVO einzuhalten von der Jagdgenossenschaft auch zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO), welcher neben der Zuverlässigkeit (die aufgrund der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen zumindest bei aktiven Jagdscheininhabern grundsätzlich außer Frage stehen dürfte) auch über die fachkundlichen Voraussetzungen verfügen muss.

Bei der Benennung eines Datenschutzbeauftragten darf es allerdings zu keinem Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 DSGVO kommen, was stets dann zu befürchten steht, wenn der benannte Datenschutzbeauftragte selbst ein Mitglied des Vorstandes der Jagdgenossenschaft ist und damit als Verantwortlicher nach der DSGVO gleichzeitig auch die Stellung als Datenschutzbeauftragter inne hätte. Das nämlich würde dazu führen, dass er als Datenschutzbeauftragter nicht mehr unabhängig und unbefangen wäre, sondern sich selbst und sein eigenes datenschutzrechtliches Handeln zu bewerten und zu kontrollieren hätte.

Als denkbare Lösungsmöglichkeit bietet sich hier die Bestellung einer Jagdgenossin oder eines Jagdgenossen mit datenschutzrechtlichen Vorkenntnissen an, der nicht dem Vorstand angehört und ggf. auch für mehrere Jagdgenossenschaften als Datenschutzbeauftragter bestellt werden könnte. Alternativ kann ein externer behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses

Zu den grundlegenden datenschutzrechtlichen Pflichten einer Jagdgenossenschaft gehört es weiterhin, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen; Art. 30 DSGVO. Darin muss neben allen anderen anfallenden Verarbeitungstätigkeiten zumindest aber die Führung des Jagdkatasters als Verarbeitungstätigkeit aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte auch daran gedacht werden, dass grundsätzlich Daten von Mitgliedern (wie z. B. Telefonnummern, Adressen und Bankdaten), sowie auch entsprechende Daten von Jagdpächterinnen und Jagdpächtern, als letztendlich auch die jeweiligen Daten von Begehungsscheininhaberinnen und Begehungsscheininhabern verarbeitet werden, was ebenfalls zwingend als Verarbeitungstätigkeit in das Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen ist.

Datenschutzkonformer Zugang zum Jagdkataster, Mitgliederversammlungen und Einladungen

In Übereinstimmung mit den jeweiligen Satzungen der Jagdgenossenschaften, haben diese darüber hinaus auch ein Jagdkataster (siehe oben) zu führen, in welchem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Dieses wiederum muss jeder Jagdgenossin und jedem Jagdgenossen bzw. deren schriftlich Bevollmächtigten voraussetzungslos und datenschutzkonform zur Einsicht zugänglich gemacht werden.

Datenschutzrechtliche Vorgaben sind auch bei Mitgliederversammlungen – insbesondere den Einladungen hierzu – zu beachten. Sofern zu diesen aufgrund der Festlegungen in den Satzungen der jeweiligen Jagdgenossenschaft per öffentlicher Bekanntmachung eingeladen wird, ist darauf zu achten, dass zwar auf der einen Seite mit der Einladung die Verpflichtung besteht, auch die Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Diese Verpflichtung macht es auf der anderen Seite aber entgegen der leider recht gängigen Praxis nicht erforderlich, in der Einladung die Antragsteller namentlich mit ihren Anträgen zu nennen. Insbesondere dann nicht, wenn die veröffentlichten Informationen nicht ausschließlich an Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, sondern zusätzlich auch Nichtmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden, was bei einer öffentlichen Bekanntmachung aber immer und unvermeidbar der Fall sein dürfte. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz weist daher in seinem Bericht ebenfalls noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich zwar bei der namentlichen Bekanntgabe der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen und deren Anträgen nicht um besonders sensible personenbezogene Daten handelt – gleichwohl für die Nennung zwingend eine datenschutzrechtliche Rechtfertigungsgrundlage gegeben sein muss. Diese erscheint jedoch mangels zwingender Erforderlichkeit der namentlichen Nennung der Antragsteller in der Einladung kaum konstruierbar, so dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht auf jeden Fall unterbleiben sollte.

Jahresabschluss und Bekanntgabe des ausgezahlten Jagdzinses

Letztendlich birgt auch der Jahresabschluss zum Ende eines Geschäftsjahres datenschutzrechtliche Fallstricke. Nach den entsprechenden Satzungen der Jagdgenossenschaften ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, welche(r) sodann den jeweiligen Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes vorzulegen ist.

Sofern im Rahmen des Berichts Mitglieder namentlich aufgeführt werden, welche eine Auszahlung des Jagdzinses nach § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) beantragt haben, ist dies aus datenschutzrechtlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, zumal sich die Höhe des Auszahlungsbetrages aus dem Reinertrag der Jagdnutzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche bemisst. Diese ist den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen jedoch entweder ohnehin bekannt oder jedenfalls über eine Einsicht in das Jagdkataster frei zugänglich. Gleichwohl sollte diese gängige Vorgehensweise trotzdem aus Datensparsamkeitsgründen vermieden werden und dafür die deutlich datenschutzfreundlichere Möglichkeit gewählt werden, Auszahlungssummen zusammenzufassen. Einzelpositionen und Beträge können dann im Rahmen der Versammlung bekannt gegeben werden, wenn dies von den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu Prüfungszwecken ausdrücklich gewünscht wird.

Fazit und Ausblick

Auch wenn man im ersten Moment nicht unbedingt damit rechnet, so will die DSGVO auch vom „grünen Handwerk“ gehegt, gepflegt und ordnungsgemäß angesprochen (jagdlich für präzises Beobachten und Beurteilen) werden. Insoweit heißt es also auch zukünftig stets die richtige Fährte aufzunehmen, damit der Datenschutz nicht auf der Strecke bleibt. In diesem Sinne: „Waidmannsheil – der Datenschutz dankt!“