In unserem Beitrag „Datenschutz und Werbung – was ist zu beachten?“ haben wir begonnen zu erklären, auf was bei der Werbung zu achten ist, um individuelle Kundenansprache und Datenschutzrecht in Einklang zu bringen. In unserem zweiten Teil betrachten wir weitere Werbemöglichkeiten.
Reaktivierungs-E-Mails
Online-Shops versenden an Kunden, die länger nicht bestellt haben, mitunter E-Mails zur Reaktivierung. Solche Nachrichten sind Werbung und bedürfen daher der Einwilligung des Adressaten.
Sollen Kaufabbrecher per E-Mail daran erinnert werden, begonnene Bestellvorgänge abzuschließen, sind auch solche E-Mails als Werbung anzusehen und nur mit Einwilligung des Adressaten erlaubt. Zusätzlich bedarf es einer Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken und das Tracking des Nutzerverhaltens beim Bestellvorgang.
Stand-Alone-Newsletter
Unternehmen können potenziellen Kunden Werbung per E-Mail zukommen lassen, ohne selbst über eine entsprechende Einwilligung zu verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einwilligung in Werbung gegenüber einem anderen Unternehmen erteilt wurde und diese nicht auf Produkte des Versenders beschränkt ist (so genannte Stand-Alone-Newsletter).
Bei dieser Form der Werbe-E-Mails muss als Absender dasjenige Unternehmen erscheinen, gegenüber dem die Werbeeinwilligung erteilt wurde. Aus der Kopf- oder der Fußzeile muss hervorgehen, wer Versender des Newsletters ist. Erkennbar muss aber auch sein, dass nicht für den Versender, sondern für ein drittes Unternehmen geworben wird.
Telefonwerbung
Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (B2C) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Gegenüber Unternehmern (B2B) ist Telefonwerbung schon bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig. Eine mutmaßliche Einwilligung setzt voraus, dass aufgrund konkreter Umstände vermutet werden kann, der Angerufene habe ein sachliches Interesse am Inhalt des Anrufs und sei mit der telefonischen Werbung einverstanden. Die Rechtsprechung ist hier streng. In der Regel muss für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung bereits ein geschäftlicher Kontakt bestanden haben. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Anrufer.
Wichtig: Nach § 102 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es bei Werbeanrufen verboten, die Rufnummernanzeige zu unterdrücken.
Briefwerbung
Briefwerbung erlaubt das Gesetz unter erleichterten Voraussetzungen. Sie ist ohne die vorherige Einwilligung des Adressaten erlaubt, wenn so genannte Listendaten verwendet werden und ein schutzwürdiges Interesse des Adressaten der Verwendung nicht entgegensteht (§ 28 Abs. 3 Sätze 2 und 6 BDSG), d.h. insbesondere kein Widerspruch des Adressaten vorliegt.
Listendaten sind listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe. Sie umfassen die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift, Titel, akademischen Grad und das Geburtsjahr. Keine Listendaten sind Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen oder das vollständige Geburtsdatum.
Was ist aufgrund der Listendaten erlaubt? Sie dürfen Bestandskunden Briefwerbung für eigene Angebote zukommen lassen. Erlaubt ist auch, Interessenten und anderen potenziellen Kunden Briefwerbung für eigene Angebote zukommen zu lassen. Die Listendaten müssen hierbei allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen worden sein. Hierzu gehören Adressverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse oder Branchenverzeichnisse, nicht jedoch Impressen im Internet. Listendaten dürfen zudem für berufsbezogene Werbung unter der beruflichen Anschrift genutzt werden.
Was passiert, wenn die rechtlichen Vorgaben nicht beachtet werden?
Die unzulässige werbliche Ansprache stellt einen Rechtsverstoß dar. Dieser kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder von Mitbewerbern auslösen. Auch ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist möglich. In schweren Fällen sind auch strafrechtliche Ermittlungen denkbar.
9. März 2016 @ 7:18
Die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ist völlig sinnfrei. Das habe ich bereits mehrfach getan. Als Antwort kommt dann sinngemäß:
Leider konnte der Inhaber der von Ihnen genannten Telefonnummer nicht ermittelt werden, weil:
Die Telefonnummer nicht vollständig war (natürlich war sie das!).
Der Inhaber der Telefonnummer nicht ermittelt werden konnte (das sollte ich auf eigene Kosten bei der Staatsanwaltschaft beantragen).
Wozu ist die Bundesnetzagentur fähig? Im Falle der unerwünschten Telefon-Werbung wohl zu nichts!
16. April 2015 @ 19:48
Die Beiträge sind sehr hilfreich, mich würde interessieren, was ich als Verbraucherin tun kann unerwünschte Werbung in Zukunft nicht mehr zu erhalten. Sowohl mit Bezug auf Emails als auch bei Briefwerbung. Sie schreiben oben Briefwerbung ist ohne die vorherige Einwilligung des Adressaten erlaubt, wenn so genannte Listendaten verwendet werden und ein schutzwürdiges Interesse des Adressaten der Verwendung nicht entgegensteht (§ 28 Abs. 3 Sätze 2 und 6 BDSG), d.h. insbesondere kein Widerspruch des Adressaten vorliegt. Wie kann ich widersprechen?
Ich erhalte von einigen Anbietern seit Jahren monatliche Werbung in Form von persönlich an mich addressierten Briefen, habe noch nie reagiert außer „mit Annahme verweigert nehmen Sie mich bitte aus Ihrer Liste“ zurückzuschicken und erhalte die gleichen Angebote weiter… Kabel Deutschland nun schon seit 8 Jahren.
Ähnliches bei Emails, wo ich wiederholt in zunehmend schärferem Ton um Streichung aus der Liste gebeten habe, ohne Erfolg. Beim Telefon klappt es in der Regel nach dem 3. Versuch und wenn ich so laut und ausfällig werde, dass die Anrufenden dann wohl doch ein persönliches Interesse entwickeln mich nicht nochmal an die Strippe zu bekommen, oder ihren Kollegen das zuzumuten, einmal höflich bitten ist auch hier leider nicht erfolgreich.
Für Tipps wäre ich sehr dankbar.
17. April 2015 @ 9:49
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wenn Sie mit der Nutzung Ihrer Daten zu Zwecken der Briefwerbung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen widersprechen. Wenden Sie sich an das Unternehmen, von dem Sie die Werbung erhalten haben. Für den Werbewiderspruch können Sie zum Beispiel folgende Formulierung verwenden: „Hiermit widerspreche ich gemäß § 28 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung.“ Erhalten Sie trotz Widerspruchs weiterhin Werbung, können Sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich auf die so genannte Robinson-Liste setzen zu lassen. Die Robinson-Liste ist eine Einrichtung des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV). Die dem DDV angeschlossenen Unternehmen haben sich dazu bereit erklärt, Personen, die in der Liste eingetragen sind, keine Werbung zuzusenden.
Im Falle unerwünschter Telefonwerbung können Sie bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einreichen.
Bei E-Mail-Werbung ist der Versender verpflichtet, einen Abmeldelink bereitzustellen. Über diesen kann sich der Empfänger in der Regel auf einfache Weise aus dem Verteiler austragen. Enthält eine Werbemail keinen Abmeldelink, wenden Sie sich am besten direkt an den Versender und fordern ihn auf, Ihre E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu entfernen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, können Sie sich auch in diesem Fall an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Sie können auch einen Rechtsanwalt einschalten und ihn beauftragten, gegen das Unternehmen vorzugehen.