Der Besuch eines Minderjährigen beim Arzt ist an sich nichts Besonderes. Allerdings gibt es einige Konstellationen, die den behandelnden Arzt vor Probleme stellen können. Einerseits ergeben sich regelmäßig Probleme, wenn der Minderjährige ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten den Arzt aufsucht und eine Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten im Raum steht. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit beide Erziehungsberechtigte bei bestimmten Entscheidungen, die Heilbehandlung des Minderjährigen betreffend, zwingend eingebunden werden müssen.

Im aktuellen Newsletter des AOK-Verlages „Datenschutz im Blick“ gehen wir in diesem Zusammenhang auf verschiedene Situationen ein:

Minderjährige ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten

Teilweise gibt es gesetzliche Altersvorgaben für bestimmte Entscheidungen:

  • Einwilligung in die Durchführung einer Organspende im Todesfall
  • Einwilligung in die Durchführung einer Organspende bei lebenden Personen
  • Teilnahme an klinischen Prüfungen

Oftmals werden Ärzte aber die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen im konkreten Einzelfall bewerten und ggf. die Erziehungsberechtigten einschalten müssen. Nähere Details können Sie im Newsletter nachlesen.

Minderjährige in Begleitung nur eines Erziehungsberechtigten

Probleme könne sich aber auch stellen, wenn Minderjährige nur von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden, obwohl eine gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier ist zu unterscheiden zwischen:

  • Routinefällen
  • Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken
  • Schwieriger und weitreichender Eingriff mit erheblichen Risiken

Nähere Details hierzu, erfahren Sie ebenfalls im Newsletter.

Gegenläufige Interessen

Thematisiert werden auch Vetorechte des Minderjährigen und die Ablehnung zwingend notwendiger Behandlung durch die Eltern – also Fälle, in denen sich die Entscheidung des Minderjährigen und die der Eltern nicht decken.

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