Eine Kirchengemeinde hatte bei einer, in einem anderen Gemeindegebiet gelegenen katholischen Schule um die Bereitstellung der Daten der im eigenen Kirchengebiet wohnhaften katholischen Schüler einer bestimmten Klassenstufe gebeten. Hintergrund war die Einladung zur Firmung. Die Frage die sich nun stellt: Besteht ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten?

Für kirchliche Schulen gelten grundsätzlich die kirchlichen Datenschutzgesetze, insbesondere die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz -KDO-, abgelöst durch das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) zum 24.5.2018, sowie die von der Diözese erlassene Schuldatenschutzanordnung.

Generell stellt die Weitergabe von Schülerdaten von einer Schule an eine andere Stelle datenschutzrechtlich eine Übermittlung dar, für die es wegen des Grundsatzes des „Verbots der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt“ einer gesetzlichen Grundlage oder einer Einwilligung bedarf.

Eine solche Rechtsgrundlage besteht nicht. Zwar sieht die Schuldatenschutzanordnung regelmäßig vor, dass die Kirchengemeinde, in der die Schule gelegen ist, Adressdaten der Schüler erhalten kann. Für andere Kirchengemeinden findet sich keine entsprechende Regelung, sodass eine Übermittlung der Daten nicht auf ein Gesetz gestützt werden kann.

Welche Alternativen gibt es?

Die Schule kann die betreffenden Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte informieren, dass die Heimatgemeinde bestimmte Daten abrufen möchte. Der Schüler bzw. dessen Eltern können dann entscheiden, ob sie selbst die Daten der Gemeinde zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus kann die Kirchengemeinde auch über das eigene Melderegister die Daten der Schüler, die altersbedingt für die Firmung in Betracht kommen, abfragen. Das Ergebnis wäre zwar nicht so granular aber einerseits gesetzlich geregelt und andererseits das wesentlich mildere Mittel.