Die Bewertung der IP-Adresse als personenbezogenes Datum ist sehr umstritten. Relevanz hat diese Frage für die Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze und des Telemediengesetzes und wird insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Web-Tracking-Tools (z.B. Google Analytics, etracker oder piwik) diskutiert.

Einen Überblick über den Meinungsstand finden Sie in der Zeitschrift für Datenschutz, Ausgabe 3/2011 [http://www.datenschutz-nord.de/presse/2011/0811.html], im Aufsatz von Sven Venzke, Mitarbeiter der datenschutz nord GmbH.

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.11.2011 (Rechtssache C-70/10) hat sich der Europäische Gerichtshof eher beiläufig (in der Hauptsache ging es um die Vereinbarkeit einer präventiven Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Provider mit EU-Recht) zu dieser Thematik geäußert. Bislang fehlte es an einer Entscheidung eines höherinstanzlichen Gerichtes. In Randziffer 51 seines Urteils führte er aus:

„Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.“

Durch diese Entscheidung dürfte der langjährige Meinungsstreit entschieden sein.