Das Landgericht Köln sieht keinen Schmerzensgeldanspruch bei der Weiterleitung von ungeschwärzten Entscheidungen (vgl. hier).
Anfeindungen wegen Corona wegen Weiterleitung des Beschlusses?
Ein Kläger war vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen eine Verfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, die die Schließung seiner Spielhalle wegen der Coronapandemie verfügte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde Rechtsamtsleiterinnen und -leitern in anderen Kommunen zur Kenntnis weitergegeben. Problem dabei war, dass der Name des Klägers nicht geschwärzt worden war. Der Kläger sah sich in der Folge der ungeschwärzten Weitergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Corona Leugner verleumdet und „[…] ehrenrührigen, unzumutbaren und beängstigenden Anwürfen seitens anderer Spielhallenbetreiber und unbekannter Dritter […]“ ausgesetzt gewesen. Unter anderem sei die Entscheidung des Gerichts mit einem Zettel „Ihr seid es“ unter den Scheibenwischer seines Autos an seinem Wohnhaus gesteckt worden.
Die Stadt Bergisch Gladbach sah hingegen keinen Zusammenhang zwischen den Anfeindungen als Corona Leugner und der Weitergabe der Entscheidung an Beschäftigte anderer Kommunen. Vielmehr sei der Rechtsstreit Gegenstand in einer Tageszeitung gewesen und daher der Kläger und der Rechtsstreit der Öffentlichkeit bekannt.
Der Kläger sah in der Weiterleitung der Entscheidung ohne Schwärzung seines Namens einen Datenverstoß und forderte Schmerzensgeld von der Stadt Bergisch Gladbach.
Verstoß ja, aber keines Schmerzensgeldes würdig
Das Landgericht Köln sah zwar in der ungeschwärzten Weitergabe der Entscheidung an andere Kommunen einen Datenschutzverstoß, allerdings sah das Landgericht keinen Zusammenhang zwischen der Weitergabe und den Anfeindungen. Das Landgericht führte an, dass die Beschäftigten der Kommune zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und auch andere Geschäftsinhaber hätten sich gegen die Schließung zur Wehr gesetzt und an den Beschluss gelangen und weiterverbreiten können. Außerdem sah das Landgericht diesen Fall als Bagatelle an, so dass auch in dieser Hinsicht wegen fehlender Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle kein Anspruch auf Schmerzensgeld vorliegt.
Fazit
Der Fall zeigt wieder, dass die Beweislast für den Zusammenhang zwischen Datenschutzverstoß und Schaden bei der betroffenen Person liegt. Auch wird wiederum deutlich, wie wichtig die zu erwartende EuGH Entscheidung zur Erheblichkeitsschwelle bei Schmerzensgeldansprüchen ist.