Über eine Fanpage kann sich ein Facebook-Mitglied der Gemeinschaft präsentieren und über sich oder Ereignisse berichten. Unternehmen nutzen Fanpages insbesondere, um sich und ihre Produkte einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Daneben werden diese Seiten vor allem genutzt, um die Nähe zum Kunden zu suchen und ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu geben.
Bislang nicht abschließend geklärt ist die Notwendigkeit, ein Impressum auf einer gewerblich genutzten Fanpage vorzuhalten. Eine weitere Tendenz in Richtung Impressumspflicht schuf nun das LG Aschaffenburg. In der Entscheidung (2 HK O 54/11) erklärte das Gericht: „Auch Nutzer von „Social Media“ […] müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn [Social Media] zu Marketingzwecken benutzt [wird] und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.“
Interessant ist die Feststellung, dass kein Verstoß gehen die Impressumspflicht vorliegt, wenn die notwendigen Angaben nicht direkt auf der Fanpage abrufbar sind, sondern dort ein Link, z.B. zur Unternehmenswebseite, eingerichtet ist. Diesbezüglich teilt das Gericht die Auffassung der Literatur (Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz), nach der „keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.“
Als nicht ausreichend erachtete das Gericht jedoch, die Impressumsangaben bzw. den Link unter dem Fanpage-Punkt „Info“ bereitzuhalten. Das sich hinter dieser Bezeichnung die Impressumsangaben befänden, sei für den Nutzer nicht klar erkennbar. Wie der Anbieter einer Fanpage, der nur begrenzten Einfluss auf die Gestaltung der Unterseite nehmen kann, einen hinreichend erkennbaren Menüpunkt schaffen soll, ließ das Gericht jedoch offen. Des Weiteren führt das Gericht aus, dass sich aus dem Impressum klar ergeben muss, auf welches Telemedium es sich bezieht. In der Entscheidung war der tatsächliche Betreiber der Fanpage nicht identisch mit der im Impressum genannten verantwortlichen Person.
Folgen des Urteils
Die Notwendigkeit auf einer gewerblichen Facebook-Fanpage ein Impressum zu nutzen verdichtet sich zunehmend. Wir haben in der Vergangenheit ebenfalls auf diese Notwendigkeit hingewiesen (http://www.datenschutz-nord.de/dossiers), da nur so die Vorgaben des TMG erfüllt werden können und da nur so eindeutig erkennbar ist, wer der Anbieter der Inhalte der Fanpage ist.
Allerdings erscheint die Rechtsprechung im Hinblick auf die Anforderungen der Erkennbarkeit sehr restriktiv. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Gericht näher auf die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten des Betreibers einer Fanpage eingegangen wäre. Dieser kann zwar über den über den Inhalt und das Bereithalten der Fanpage bestimmen. Nur durch diese Möglichkeit kann er überhaupt als Diensteanbieter im Sinne des TMG qualifiziert werden. Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Fanpage nur eingeschränkt gegeben. Wenn ein Anbieter einer Fanpage die ihm vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpft und unter dem von ihm nicht veränderbaren Menüpunkt „Info“ ein Impressum wiedergibt, sollte dies als ausreichend erachtet werden. Dem LG Aschaffenburg ist zwar zuzustimmen, dass auf einer klassischen Unternehmenswebseite die Bezeichnung „Info“ nicht ausreichen würde. Hier hat der Betreiber der Unternehmenswebseite im Gegensatz zum Betreiber der Fanpage aber auch die vollständige Gestaltungshoheit. Die Rechtsprechung zu klassischen Unternehmenswebseiten ist daher unseres Erachtens nicht eins zu eins auf den Betrieb einer Fanpage anwendbar. Zudem scheint es sich bei der vorgefertigten Gestaltung der Fanpage eingebürgert zu haben, seinen Hinweispflichten unter dem Menüpunkt „Info“ nachzukommen und diese auch dort zu suchen.
Fazit
Unternehmen, die eine Facebook Fanpage betreiben müssen zwingend ein Impressum aufnehmen. An welcher Stelle der Fanpage dies zu erfolgen hat, wird die weitere Rechtsprechung zeigen. Es verbleiben insoweit Rechtsunsicherheiten, welche durch das jetzige Urteil des LG Aschaffenburg noch verstärkt wurden.