Eine Neuerung der kommenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Pflicht, dass Unternehmen die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde melden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Eine fehlende oder fehlerhafte Meldung ist nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bußgeldbewehrt.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass sich die deutschen Aufsichtsbehörden derzeit auf die ab dem 25. Mai 2018 vorgeschriebenen Meldungen vorbereiten. Die Pressemitteilung deutet darauf hin, dass zumindest Stellen in Nordrein-Westfalen künftig die Möglichkeit einer Online-Meldung nutzen können (oder vielleicht sogar müssen?).

Unternehmen sollten prüfen, ob sie die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten trifft. Für nichtöffentliche Stellen gibt u.a. § 38 Abs. 1 BDSG-neu künftig hierzu die Antwort:

„Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“

 Durch die Meldepflicht der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für Aufsichtsbehörden künftig möglicherweise völlig neue Prüfmöglichkeiten. Denn Unternehmen, die keine Meldung vorgenommen haben, könnten an dieser Stelle schneller als bisher ins Visier der Aufsichtsbehörden geraten und müssten dann darlegen, weshalb keine Pflicht zur Benennung vorliegt bzw. eine Meldung nicht vorgenommen wurde.