Die seit dem 09.01.2016 geltende EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013) sieht auf europäischer Ebene die Einrichtung einer Plattform für die Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) vor. Diese soll Verbrauchern und Unternehmern eine zentrale Anlaufstelle (sog. „AS-Stelle“) für die außergerichtliche Beilegung von Online-Streitigkeiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013) bieten.
Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung haben
„in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze […] auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein[zustellen]. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“
Wer muss eine Verlinkung vorhalten?
Immer wieder gab es Unstimmigkeiten, ob eine solche Hinweisfunktion auch für einzelne Anbieter bzw. Angebote auf Online-Marktplätzen gelte. Unstrittig ist, dass der Betreiber eines solchen Online-Marktplatzes eine Verlinkung zu der OS-Plattform vorhalten muss. Das Landgericht Dresden urteilte am 16.09.2016 (AZ: 42 HK O 70/16 EV) beispielsweise, dass ein Amazon-Händler nicht verpflichtet sei, seine Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr träfe eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst. Zur Begründung führt das Gericht aus:
„Der […] Amazon-Händler habe seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist […] verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen[.] Unter einer „Website“ versteht man […] eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt […] keine eigene „Website“ vor.“
Gänzlich anders hat das Oberlandesgericht Koblenz (und viele weitere Gerichte, u.a. das OLG München, OLG Karlsruhe, LG Münster, LG Mainz) in seinem Urteil vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16 OLG Koblenz) entschieden:
„Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz … unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze … gleichermaßen, und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“
Müssen Links „klickbar“ sein?
Aktuell hatte das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen einer einstweiligen Verfügungssache zu entscheiden, ob der Link zur OS-Plattform „klickbar“ sein müsse, oder ob die alleinige textliche Angabe der URL ohne Verlinkungsfunktion ausreiche.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die
„bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) … keinen „Link“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar[stelle]. Ein „Link“ setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.“
Sollten Sie auf Ihren Webseiten Links zur OS-Plattform haben, überprüfen Sie diese daher bitte auf Ihre „Klickbarkeit“!