Immer wieder taucht die Frage auf, wann Unternehmen in ihrer Kommunikation wie für ihre Produkte bzw. ihr Unternehmen werben dürfen. Hinlänglich bekannt sein dürfte, dass vor der Versendung unerwünschter Werbemails und Newsletter stets eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden muss. Sobald diese nicht eingeholt wurde, können sich Privatpersonen auf eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen und Unterlassung fordern. Für Wettbewerber des Versenders oder Verbraucherschutzverbände ergibt sich ein Unterlassungsanspruch dagegen aus § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Fragen treten in unserem Beratungsalltag häufig im Fall von automatisch generierten E-Mails, sog. Autoreply-Mails, auf. Unternehmen nutzen solche E-Mails immer wieder, um Werbung darin unterzubringen. Dieses Verhalten ist unzulässig!

Aktuell hat das AG Bonn (Urt. v. 01.08.2017 – Az.: 104 C 148/17) einen Text in einer automatisch generierten Eingangsbestätigung als unzulässige Werbung eingestuft und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Dieses Urteil überrascht nicht, denn bereits 2015 hatte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass Werbung in automatisch generierten E-Mails unzulässige Werbung darstelle. Zu beachten ist, dass die Unzulässigkeit keinen Widerspruch des Empfängers bedarf. Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass

„das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail Nachricht auch keine solche Bagatelle [ist], dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Er (der Empfänger, Anm.d.R.) muss die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen hat, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordern wird. Schließlich mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail zwar in engen Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen…“

Das AG Bonn führt folgerichtig aus, dass sich der Empfänger dieser Art von Werbung nicht erwehren könne. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern sei, dass diese automatisch zugeleitet würden und völlig losgelöst seien von dem eigentlichen Anliegen des jeweiligen Empfängers des Autoresponders (vgl. hier).

Folgt man der Rechtsprechung, sind selbst Hinweise auf Internetseiten des werbenden Unternehmens oder Verlinkungen von Produkten als unzulässige Werbung einzustufen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie ihre Autoreply-Mails einer Überprüfung unterziehen.