Viele Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, den dienstlichen Internetzugang und die betriebliche E-Mail-Adresse auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Grundsätzlich ist den Beschäftigten eine solche private Nutzung verboten, da dienstliche Arbeitsmittel nur zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten verwendet werden dürfen. Eine private Nutzung bedarf daher der Erlaubnis des Arbeitgebers. Hierbei ist zu beachten, dass bereits eine Duldung der privaten Nutzung zu einer entsprechenden Erlaubnis führen kann.

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung hat – zumindest wenn man sich der Ansicht der Aufsichtsbehörden anschließt – erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber zur Folge. Nicht allen Arbeitgebern sind die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Erlaubnis bewusst.

Ansicht der Aufsichtsbehörden

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden stellen Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die private Nutzung des Internets oder des betrieblichen E-Mail-Postfachs erlauben, Diensteanbieter im Sinn des § 3 Nr. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) dar. Diese Einordnung führt dazu, dass der Arbeitgeber gem. § 88 TKG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet ist und die im Vergleich zu den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) strengeren Regeln des TKG zu beachten sind. Das Fernmeldegeheimnis schützt die näheren Umstände und den Inhalt der Kommunikation.

Konsequenzen für den Arbeitgeber

Die Eigenschaft eines Diensteanbieters im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG zieht für den Arbeitgeber verschiedene Probleme nach sich.

So ist es dem Arbeitgeber aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nicht erlaubt, auf das E-Mai-Postfach des Beschäftigten Zugriff zu nehmen. Dies führt dazu, dass im Falle einer Abwesenheit des Beschäftigten (z.B. wegen Krankheit) E-Mails grundsätzlich nicht zur Bearbeitung und Beantwortung an einen anderen Beschäftigten weitergeleitet werden dürfen. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Beschäftigten. Aber auch im Falle einer Einwilligung dürfen E-Mails, die erkennbar privat sind, nicht gelesen werden.

Auch eine zentrale Spam-Filterung führt zu Problemen, da gegebenenfalls auch private E-Mails aufgrund der Spam-Filterung gelöscht werden und somit den Adressaten der E-Mail nicht erreichen. Die Löschung und die damit verbundene Unterdrückung dieser privaten E-Mails stellt dann eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses dar. Durch eine ausdrückliche Einwilligung des Beschäftigten kann eine solche zentrale Spamfilterung jedoch zulässig sein.

Eine Speicherung von Log-Files ist bei einer erlaubten privaten Nutzung nur zu Abrechnungszwecken zulässig. Soweit der Arbeitgeber von vornherein auf eine Kostenerstattung verzichtet, gibt es keinen Grund, Verkehrsdaten des privaten E-Mail-Verkehrs zu erfassen. Dem steht jedoch das Interesse des Arbeitgebers an einer Protokollierung z.B. für eine Fehlersuche oder den Nachweis von Postein- und -ausgängen entgegen. Eine Protokollierung von Verbindungsdaten für die Auswertung zu statistischen Zwecken und für die stichprobenhafte und anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung von Richtlinienvorgaben bedarf aufgrund des Fernmeldegeheimnisses einer ausdrücklichen Einwilligung.

Da der Arbeitgeber aufgrund des Fernmeldegeheimnisses grundsätzlich keine Einsicht in das Postfach des Beschäftigten nehmen darf, ist der Arbeitgeber rechtlich an der Durchführung von Kontrollen gehindert. Um aber eine Missbrauchskontrolle durchführen zu dürfen (z.B. zur Überprüfung, ob der erlaubte Umfang der privaten Nutzung eingehalten wurde), bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Beschäftigten. Jedoch ist auch bei Vorliegen einer solchen Einwilligung des Beschäftigten darauf zu achten, dass keine permanenten und inhaltlichen Kontrollen stattfinden.

Die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besteht zudem auch nach dem Ausscheiden des Beschäftigten fort. Konsequenz hieraus ist, dass auch dann kein Zugriff auf das Postfach möglich wäre und somit eventuell wichtige Informationen und Kontakte verloren gehen könnten. Um dies zu vermeiden, sollte von dem Beschäftigten auch für den Fall des Ausscheidens die Zustimmung eingeholt werden, dass dieser alle privaten E-Mails löscht. Nach deren Löschung darf der Arbeitgeber auf den Inhalt des Postfaches zugreifen.

Ansicht der Gerichte

Die genannten Probleme bestehen allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber im Falle einer erlaubten privaten Nutzung nicht als Diensteanbieter im Sinne des TKG zu bewerten ist. Denn dann findet das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung. Dies ist auch die Ansicht einiger Gerichte, die die obige Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht teilen. Erst im letzten Jahr hat das LAG Berlin-Brandenburg die Einordnung des Arbeitgebers als Diensteanbieters im Sinne des TKG verneint und seine Auffassung damit begründet, dass der Arbeitgeber nicht geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, wenn er seinen Beschäftigten die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel gestattet.

Fazit

Da weder der Gesetzgeber noch das Bundesarbeitsgericht abschließend über den erwähnten Meinungsstreit entschieden haben, ist die private Nutzung des Internetzugangs und der E-Mail-Adresse weiterhin mit rechtlichen Risiken verbunden.

Um der bestehenden Rechtsunsicherheit, die sich aus den unterschiedlichen Ansichten von Aufsichtsbehörden und Rechtsprechung ergibt, aus dem Weg zu gehen und sich dem Fernmeldegeheimnis zu entziehen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die private Internetnutzung und die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke verbieten.

Auch wenn das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung findet, so ist bei der Kontrolle betrieblicher Kommunikationsmittel dennoch nicht alles erlaubt und es gelten die allgemeinen Regelungen des BDSG. So dürfen z.B. Protokolldaten über die Internetnutzung stichprobenartig und bei einem konkreten Missbrauchsverdacht personenbezogen ausgewertet werden. Der Einwilligung des Beschäftigten bedarf es hierfür nicht.

Wem ein vollständiges Verbot der privaten Nutzung jedoch zu weit geht und dennoch die rechtlichen Risiken verringern möchte, kann den Beschäftigten die Nutzung des Internets aber auch lediglich eingeschränkt erlauben. Die dienstliche E-Mail-Adresse sollte jedoch weiterhin nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen. Die Beschäftigten haben dann immer noch die Möglichkeit für den privaten E-Mail Verkehr Webmail-Dienste wie gmx.de, web.de etc. zu nutzen.

Da bisher noch nicht geklärt ist, welche konkreten Auswirkungen die neuen Verordnungen auf das Fernmeldegeheimnis und auf § 88 TKG haben werden, bleibt es abzuwarten, wie sich die Problematik nach Geltung der DSGVO und der ePrivacy Verordnung im Mai 2018 darstellen wird.