Die (neue) Informationspflicht gilt als Kernelement des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots. Betroffene Personen sollen in die Lage versetzt werden, immer zu wissen, was mit ihren Daten passiert. So gesehen ein großer Gewinn für die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen. Diese können nun selbst die Entscheidung treffen, ob sie die Information lesen möchten oder nicht. Was aber, wenn schon diese Tatsache, sich entscheiden zu müssen, dazu führt, dass von betroffenen Personen ein Kontakt abgeblockt wird? Möglicherweise ein Kontakt, den sie eigentlich dringend benötigen würden? Gerade caritativen Hilfseinrichtungen stellt sich genau diese Frage. Die Katholische Kirche hat für ihre Einrichtungen eine Lösung parat.
Kurze Erinnerung: Datenschutz in der Kirche
Die Katholische Kirche hat, ebenso wie die Evangelische Kirche auch, von dem in Art. 91 DS-GVO eingeräumten Recht, das Datenschutzrecht in ihrer Zuständigkeit selbst zu regeln Gebrauch gemacht und für ihren Bereich das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erlassen. Trotz der großen Schnittmenge zur DS-GVO bestehen vielfach Besonderheiten, durch die den spezifischen kirchlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
Informationsrecht im KDG
Vergleichbar mit dem Informations- und Transparenzgebot in Art. 13 Abs. 1 DS-GVO schreibt § 15 Abs. 1 KDG vor, dass der Verantwortliche bei der erstmaligen Datenverarbeitung zu einem bestimmten Zweck den von der Datenverarbeitung Betroffenen umfassend über die Datenverarbeitung zu informieren hat. Ändert sich der Zweck der Datenverarbeitung, bedarf es grundsätzlich einer erneuten Information. Der Informationspflicht wird nachgekommen, wenn
- der Verantwortliche mit dem Datenschutzbeauftragten für den jeweiligen Datenverarbeitungsvorgang ein entsprechendes Schreiben erstellt hat und
- der betroffenen Person dieses Dokument bei der Datenerhebung zur Verfügung gestellt hat.
Soweit ergeben sich keine Besonderheiten.
Ausnahmen
Kirchliche Einrichtungen nehmen eine Vielzahl an sozialen Aufgaben wahr. Die allgemeine Sozialberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung oder (zahn)medizinische Versorgung Obdachloser bzw. von Armut Betroffener. Hier bedarf es regelmäßig einer schnellen und unkomplizierten Beratung und Betreuung.
In vielen Situationen kann ein übermäßiger Verwaltungsprozess zu Beginn der Beratung oder Betreuung kontraproduktiv sein: Die ratsuchende Person, die sich nach langem inneren Kampf zur Inanspruchnahme fremder Hilfe durchgerungen hat, könnte durch die „Flut an Formularen und Dokumenten“ abgeschreckt werden und ihr Hilfegesuch revidieren.
Für diese Fallkonstellationen hält das KDG die Regelung des § 15 Abs. 5 lit. a bereit. Hiernach entfällt die Informationspflicht unter anderem dann, wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
Was ist der Auftrag der Kirche?
Diese komplexe Frage soll mit den Worten von Papst Benedikt XVI. knapp beantwortet werden:
„Zum Auftrag der Kirche gehören die Verkündigung von Gottes Wort (kerygma-martyria), die Feier der Sakramente (leiturgia) sowie der Dienst der Liebe (diakonia).“ (in Deus Caritas Est, Nr. 25a.)
Insbesondere die diakonia würde in Gefahr geraten, wenn der Ratsuchende zunächst einem umfangreichen Verwaltungsprozess ausgesetzt ist, bevor mit der Beratungs- oder Hilfeleistung begonnen wird. Daher kann je nach Situation die Informationspflicht ausgesetzt werden oder sogar gänzlich entfallen.
Informationsschreiben vorhalten
Diese Ausnahme führt jedoch nicht dazu, dass sich der Bereithaltung der § 15-Informationen gänzlich entzogen werden kann. Der Verzicht auf die Aushändigung der Dokumente muss in jedem Beratungsfall individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich daher, die Informationsschreiben dezent, beispielsweise im Wartebereich auszulegen und so dem Ratsuchenden mittelbar zur Verfügung zu stellen.