Im Herbst dieses Jahres steht eine Änderung des russischen Datenschutzgesetzes an, die insbesondere für ausländische Unternehmen mit Daten russischer Beschäftigten und Kunden von weitreichender Bedeutung und wirtschaftlicher Relevanz sein kann:
Artikel 18 des russischen Datenschutzgesetzes (englische Übersetzung) wurde durch das russische Bundesgesetz N 242-FZ (derzeit nur in russischer Sprache erhältlich) um einen neuen Absatz 5 ergänzt. Dieser neue Absatz schreibt – zumindest seinem Wortlaut nach (eine Gesetzesbegründung o.ä. gibt es nicht) – vor, dass personenbezogene Daten russischer Staatsbürger zukünftig nur innerhalb der Russischen Föderation und somit auf Servern in Russland gespeichert werden dürfen. Der Gesetzestext lautet dabei in etwa:
Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortliche Stelle ist bei der Erhebung dieser Daten (auch per Internet) verpflichtet, die Erfassung, Systematisierung, Anreicherung, Speicherung, Anpassung (Aktualisierung, Änderung) und Abfrage von personenbezogenen Daten russischer Staatsbürger mit Hilfe von Datenbanken, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, sicherzustellen.
Diese gesetzliche Neuerung wird nach derzeitigem Stand schon diesen September in Kraft treten (im Dezember 2014 wurde per Gesetz der Zeitpunkt des Inkrafttretens von September 2016 auf September 2015 vorverlegt). Derzeit sind keine Übergangsfristen für die betroffenen Unternehmen vorgesehen. Das Gesetz gilt zumindest für jedes Unternehmen mit einer selbständigen Niederlassung in Russland. Inwieweit hiervon auch unselbständige Niederlassungen, Betriebsstätten etc. ausländischer Firmen in Russland sowie ausländische Anbieter von Webseiten, die sich an russische Staatsbürger wenden, betroffen sein werden, ist derzeit noch umstritten. Hinsichtlich der Speicherung der Daten russischer Beschäftigter durch deren ausländische Arbeitgeber hat das russische Ministerium für Kommunikations- und Fernmeldewesen mitgeteilt, dass in diesem Fall keine Pflicht zur Speicherung der Daten in Russland besteht. Ob die russische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz („Roskomnadsor“)diese Ansicht teilt, ist derzeit nicht bekannt. Ebenso wenig ist derzeit geklärt, was für russische Gesellschaften bei der Speicherung von Beschäftigtendaten gelten soll. Auch ist derzeit noch umstritten, ob die Speicherpflicht in Russland auch auf Rechtsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen entstanden sind, anzuwenden ist.
Diese Themen sowie die Frage, ob das Gesetz tatsächlich eine exklusive und ausnahmslose Speicherung der Daten russischer Bürger in Russland vorschreiben soll (so Roskomnadsor) oder nicht doch eine zusätzliche Speicherung im Ausland erlaubt, klären unsere Mitarbeiter von der FIRST PRIVACY derzeit über Interessenverbände und erwarten demnächst u.a. eine Stellungnahme der russischen Aufsichtsbehörde mit ausführlichen Erläuterungen.
Falls Sie hierzu (oder auch zu anderen internationalen Datenschutzthemen) Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die FIRST PRIVACY, Ansprechpartner: Frau Katja Losch oder Herr Peter Suhren.