Art. 33 DSGVO sieht die Meldung einer Datenschutzverletzung (sog. Datenpanne) innerhalb einer 72-Stunden-Frist an die Datenschutzaufsichtsbehörde als Regelfall vor. Dies ist an und für sich bereits eine organisatorische Herausforderung für jeden Verantwortlichen. Die Situation verschärft sich zusätzlich, wenn die Datenpanne an einem Donnerstagnachmittag oder Freitag auftritt, weil dann das Fristende auf den Sonntag bzw. den […]