Nun ist es amtlich – die ÜSTRA, die hannoverschen Verkehrsbetriebe, dürfen weiterhin ihre Busse und Bahnen per Videoüberwachung kontrollieren.
Was bisher geschah
Der Streit um die Überwachung der Busse und Bahnen in Hannover schwelt bereits seit 2014. Damals hatte der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte der ÜSTRA untersagt, die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt zu betreiben. Die Datenschützer stützten ihre Verfügung auf § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz. Gegen diese Verfügung klagte die ÜSTRA vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Dieses gab den hannoverschen Verkehrsbetrieben mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Az. 10 A 4379/15) recht (wir berichteten). Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Verkehrsbetriebe als öffentliche Stelle nicht dem Bundesdatenschutzgesetz unterlägen, sondern das niedersächsische Datenschutzgesetz anzuwenden sei. Nach diesem sei jedoch kein Verbot, sondern nur eine Beanstandung der Videoüberwachung möglich gewesen. Inhaltlich äußerten sich die Richter nicht zu dem Verbot, sie beließen ihr Begründung bei den formalen Fehlern. Die Landesdatenschutzbeauftragte legte Revision beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg ein.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. September 2017 (Az. 11 LC 59/16) die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz zurückgewiesen und eine Revison beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die ÜSTRA darf im Ergebnis die Videoüberwachung weiterhin betreiben. Die Richter führten aus, dass jede Art von Videoüberwachung grundsätzlich einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen bedürfe. Maßstab der Bewertung ist in solchen Fällen immer das informelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite. Die ÜSTRA führte als Gründe für die Videoüberwachung Vandalismus und Straftaten gegenüber Fahrgästen an. Laut OVG überwiegen die Interessen der ÜSTRA bei der Abwägung. Interessant ist, dass das OVG betonte, dass anders als von der Vorinstanz entschieden, sehr wohl das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet.
Hintergrund
Die ÜSTRA setzt bei der Videoüberwachung ein sog. Blackbox-Verfahren ein. Dabei wird i.d.R. 24 Stunden aufgenommen und das Filmmaterial ab der 25. Stunde einfach überschrieben. Zugriff auf das Filmmaterial hat nur ein kleiner festdefinierter Personenkreis, der das Material nur nach einem Zwischenfall sichten darf. Durch das Blackbox-Verfahren wird ein guter Kompromiss zwischen den kollidierenden Interessen geschaffen. Dier Fahrgäste können sich einerseits sicher sein, dass Straftaten erkannt und dadurch geahndet werden können. Andererseits sind Aufzeichnungen von ihnen i.d.R. niemandem zugänglich, es sei denn eine Straftat liegt vor.