Seit Mai 2014 sind Suchmaschinenbetreiber durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verpflichtet, in bestimmten Fällen Suchergebnisse nicht anzuzeigen. EU-Bürger können seit dieser Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Links aus den Suchergebnislisten beantragen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheinen.

Zwischenzeitlich löschte z.B. Google einschlägige Links nur aus den europäischen Domains, aus denen der Löschantrag kam. Stellte also ein Deutscher einen Antrag auf Vergessenwerden, wurde der Treffer nur auf Google.de nicht mehr angezeigt. Dieses Vorgehen stieß auf massive Kritik der Datenschützer, welcher sich Google mit einem Kompromiss stellte. Durch sogenannte Geolokations-Signale (wie IP-Adressen) sollen Zugriffe auf gesperrte URLs verhindert werden. Das bedeutet, dass ein von einem Deutschen gesperrter Link auf Google.com bzw. Google.fr etc. nur dann nicht angezeigt wird, wenn die Suche aus Deutschland gestartet wird. Die Standortbestimmung erfolgt in der Regel über die IP-Adresse.

Gegen diesen Kompromiss wehrte sich die französische Datenschutzaufsicht CNIL. Ihrer Meinung nach lässt sich die Geoblockade mit technischen Mitteln relativ einfach umgehen. Sie fordert daher eine weltweite Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden und verhängte eine Geldstrafe von 100.000 Euro. Google rief nun das höchste Verwaltungsgericht, den Staatsrat, in Frankreich an. Denn seiner Meinung nach, könne französisches Recht nicht weltweit gelten. „Wenn französisches Recht weltweit gilt, wie lange wird es dauern, bis andere Länder – die vielleicht weniger offen und demokratisch sind – fordern, dass ihre Gesetze zum Umgang mit Informationen ebenfalls eine globale Reichweite bekommen?“ (vgl. hier)

Wir werden Sie über die Entscheidung auf dem Laufenden halten.