Überwacht der Arbeitgeber seine Beschäftigten am Arbeitsplatz unzulässigerweise mit Videokameras, so kann dies nicht nur seitens der Aufsichtsbehörden durch Bußgelder geahndet werden, sondern auch Schadensersatzansprüche der Betroffenen auslösen. Dies zeigt ein Urteil des LAG Rostock.

In dem zugrunde liegenden Fall überwachte eine Tankstellen-Betreiberin mit mehreren Kameras sowohl den Kassenarbeitsplatz der Tankstelle als auch nicht-öffentliche Bereiche hinter dem Verkaufsraum. Die Kameras waren nach den Feststellungen des Gerichts installiert worden, um die Beschäftigten zu kontrollieren und Geld und Waren vor rechtswidrigen Zugriffen durch diese zu schützen.

Das Gericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 € zu, da eine solche anlasslose Überwachung von Mitarbeitern zum Schutz des Vermögens des Arbeitgebers gegen § 32 Bundesdatenschutzgesetz a.F. verstoße.

Das Filmen des Kassenbereichs stelle eine unzulässige Dauerüberwachung am Arbeitsplatz dar. Auch die Kameras im nicht-öffentlichen Bereich der Tankstelle verstießen jedoch nach Ansicht des Gerichts gegen das Datenschutzrecht. Zwar würde sich dort nicht der vorrangige Arbeitsplatz der Beschäftigten befinden, diese müssten aber zu Beginn und Ende der Schicht sowie bei Arbeiten im Lager, auf dem Weg zum Pausenraum oder zur Toilette den dort überwachten Bereich durchschreiten. Somit übten auch diese Kameras einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Angestellten aus.

Auch wenn dieses Urteil noch nach der alten Rechtslage ergangen ist, gilt die zugrunde liegende Wertung auch unter der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie dem neuen Bundesdatenschutzgesetz unverändert fort. Eine permanente anlasslose Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt die Arbeitnehmer potentiell unter Pauschalverdacht und erzeugt einen nicht zumutbaren psychischen Druck auf diese.

Videoüberwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die auf eine Kontrolle der Beschäftigten und die Aufdeckung von Straftaten durch diese abzielen, können daher nur im Einzelfall und unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sein. Hierfür müssen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz n.F.

  • dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,
  • die Videoüberwachung muss zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sein (d.h. es dürfen keine gleich geeigneten, milderen Alternativen bestehen und der Kameraeinsatz muss das letzte verbleibende Mittel zur Aufklärung sein)
  • und das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten darf nicht überwiegen, insbesondere dürfen Art und Ausmaß der Überwachung im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein.

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Arbeitgeber. Es sollte also in jedem Fall vorab eingehend geprüft werden, ob ein Kameraeinsatz am Arbeitsplatz datenschutzkonform möglich ist.

Weitere Informationen zu Videoüberwachungsmaßnahmen im Allgemeinen sowie von Beschäftigten im Besonderen finden Sie zum Beispiel in der Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ des Düsseldorfer Kreises (hier abrufbar) sowie in der Veröffentlichung „Sehen und gesehen werden – Videoüberwachung durch Private in NRW – Orientierungshilfe mit Fallbeispielen“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (hier abrufbar).