Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) hat Anfang 2020 eine Initiativprüfung im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes bei Personaldienstleistern und Leiharbeitsunternehmen gestartet, um diesen Bereich verstärkt zu beobachten, so heißt es im kürzlich erschienenen Tätigkeitsbericht 2020 der LDI NRW auf Seite 55. Zur derzeitigen Prüfung der Datenverarbeitungen hat die Aufsichtsbehörde Unternehmen mit einer möglichst breiten Abdeckung der Branche ausgewählt.

Hintergrund der durchgeführten Kontrollen dieser Verarbeitungsvorgänge ist im Prinzip die Verarbeitung der Daten des Leiharbeitnehmers in teilweise unterschiedlichen Phasen durch das Leiharbeitsunternehmen und das Entleiherunternehmen. Da die personenbezogenen Daten von zwei unterschiedlichen Stellen verarbeitet werden und der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit dem Verleiherunternehmen abgeschlossen hat, allerdings beim Entleiher eingesetzt wird, wird es schnell unübersichtlich für den Arbeitnehmer. Auch und gerade aus der Sicht des Leiharbeitnehmers kann dies bestätigt werden, da für diesen oft nicht erkennbar ist, wer welche Daten von ihm warum verarbeitet.

Für den Leiharbeitnehmer ist es nicht immer nachvollziehbar, warum z.B. seine Bewerbung beim Verleiherunternehmen eingeht, seine Arbeitszeit hingegen vom Entleiherunternehmen erfasst und dem Verleiher übermittelt wird. Die Urlaubsanträge reicht der Leiharbeitnehmer dann wiederum beim Verleiher ein. Der Leiharbeitnehmer hat irgendwie eine enge Verbindung zu beiden.

Diese enge Verbindung wird vom Gesetzgeber bestätigt. Dieser sieht über § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG den Leiharbeitnehmer als Beschäftigten sowohl des Entleihers als auch des Verleihers.

Zu dieser möglichen Unübersichtlichkeit kommt es in dieser Branche zu der Problematik, dass die Leiharbeitnehmer einem besonderen Druck ausgesetzt sind, da sie kaum eine Wahlmöglichkeit haben, zeitnah eine Beschäftigung zu finden. Für die Vermittlung von Leiharbeitnehmern werden oft viele Daten erhoben. In Verbindung mit der oben dargestellten Drucksituation und der Vielzahl der abverlangten Daten entsteht die Gefahr der Datenschutzeingriffe.

Diese datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten hat nunmehr auch die Aufsichtsbehörde erkannt und sich für eine verstärkte Prüfung entschieden.

Folgende Bereiche sollen daher stärker in den Fokus genommen werden:

  • Rollenverständnis und Bewusstsein der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Verleihern/ Personaldienstleistern,
  • Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und Übermittlung sowie deren entsprechende Umsetzung in der Praxis,
  • Transparenz der Verarbeitung für betroffene Personen,
  • Bewerbungsverfahren und die hierbei geforderten Daten, wie z. B. Anfertigung von Ausweiskopien,
  • Betroffenenrechte: Wahrnehmung der Informationspflichten (Artt. 13 und 14 DSGVO) und der Auskunftspflicht (Art. 15 DSGVO) gegenüber Beschäftigten und Bewerbern sowie der Umgang mit deren Recht auf Kopie,
  • Speicherdauer und Löschkonzepte, insbesondere der Bewerbungsunterlagen,
  • Rechtsgrundlagen der Datenweitergabe und Nutzung der Möglichkeit einer anonymen Übermittlung.

Es scheint, dass der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein wenig mehr in den Fokus der Aufsichtsbehörden gerät. So hat sich der Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden- Württemberg (LFDI Baden-Württemberg) ebenfalls bereits in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht mit dem Thema Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt – wir berichteten – und sich dahingehend geäußert, dass die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung keine Auftragsverarbeitung darstellt. Die LDI NRW will dies scheinbar jetzt auch prüfen.

Unternehmen, die in dieser Branche tätig sind, sollten diese Prüfpunkte aus diesem Grund zum Anlass nehmen, ihre eigenen Prozesse zu überprüfen und ggf. anzupassen.