Das Internet ist mitunter Fluch und Segen zugleich. Das gilt ebenfalls für Bewertungsportale, welche immer mehr zum Schauplatz hitziger Diskussionen werden bzw. zu Streitigkeiten zwischen den Bewertern und den Bewerteten führen.

Bei der Frage, ob eine negative Bewertung gerechtfertigt ist oder nicht, schlagen die Emotionen hohe Wellen. Insbesondere für Unternehmen oder Selbstständige, welche öffentlich bewertet werden, können negative Bewertungen mitunter unangenehme Folgen (z. B. Imageschäden, Umsatzeinbußen etc.) haben.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt (vgl. hier).

Grundsätzlich kann nach Auffassung der LDI NRW festgehalten werden, dass Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler (z. B. Handelsgeschäfte, Handwerksbetriebe, Arztpraxen etc.), welche sich (und ihre Waren sowie Dienstleistungen) im Internet präsentieren und auf Positivbewertungen hoffen, auch eine öffentliche Bewertung hinnehmen müssen. Diese Bewertung ist durch die im Grundgesetz (vgl. Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) verankerte Meinungsfreiheit abgedeckt. Dies gilt auch für Bewertungen, welche von anonymen Autor*innen vorgenommen wurden. Ferner sind die Betreiber von Bewertungsportalen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität der Verfasser*innen von Bewertungen preiszugeben.

Jedoch gilt dies nicht grenzenlos

Wenn der Bewertungsinhalt gegen strafrechtliche Normen (z. B. Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.) verstößt, kann durch richterliche Anordnung eine Preisgabe der Identität der anonymen Verfasser*in erwirkt werden und es können entsprechende rechtliche Schritte ergriffen werden. Darüber hinaus dürfen in Bewertungen nur wahre Tatsachen genannt werden. Zudem dürfen seitens der Verfasser*innen von Bewertungen in Bewertungsportalen auch keine Daten genannt werden, welche nicht mehr mit der beruflichen Stellung des Bewerteten in Verbindung stehen (z. B. private Adressen oder Telefonnummern von Beschäftigten oder der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens).

Auch der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit dieser Thematik anhand von „ebay- Bewertungen“ beschäftigt (Urt. v. 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20).

In diesem Fall war der Kunde, welcher Waren bei einem ebay-Händler für 19,26 € gekauft hatte, äußerst verärgert über anfallende Versandkosten i. H. v.4,90 €. Dementsprechend fiel auch die vom Kunden verfasste Bewertung aus: „Ware gut. Versandkosten Wucher!!“

Der ebay-Händler wollte diese Bewertung nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Kunden.

Der Bundesgerichtshof gelangte zu der Ansicht, dass die vorgenannte Bewertung noch keine Schmähkritik sondern eine „scharfe und möglicherweise überspitzte“ Auseinandersetzung mit einem Teilbereich der Lieferung (nämlich dem Kostenanteil) darstellt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ging es dem Kunden gerade nicht ausschließlich darum, seinen Vertragspartner zu diffamieren oder herabzuwürdigen.

Verteidigung gegen ungerechtfertigte oder beleidigende Bewertungen

Natürlich sind die Bewerteten gegenüber ungerechtfertigten bzw. rechtswidrigen Bewertungen nicht schutzlos.

Hält man eine Bewertung für ungerechtfertigt, kann man diese in einem ersten Schritt kommentieren und damit für eine Klar- und Richtigstellung sorgen. Aber auch hier gilt: Der Kommentar darf selbst nicht gegen Datenschutzrecht oder anderes Recht verstoßen (vgl. sinngemäß die Ausführungen oben).

In einem weiteren Schritt kann man sich bei den Betreibern des Portals beschweren. Zumeist verfügen solche Portale über eine entsprechende Funktion.

Alternativ können auch rechtliche Schritte ergriffen werden. Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass der juristische Weg meist langwierig ist und ungewisse Erfolgsaussichten bietet, weil die Betreiber der Portale häufig im Ausland sitzen und die Autor*innen der Bewertungen meist anonym bleiben.

Auf zivilrechtlichem Wege kann die Löschung der Bewertung angestrebt werden, wenn z. B. dort falsche Tatsachen behauptet werden.

Sollte die Bewertung auch Beleidigungen enthalten, kann deren Verfasser*in auch strafrechtlich verfolgt werden.

Auch besteht, wenn in der Bewertung mutmaßlich unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet werden (z. B. in einer negativen Bewertung werden die Privatanschriften der Selbstständigen genannt), die Möglichkeit der Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Richtet sich die Beschwerde gegen die Betreiber des Bewertungsportals, ist die Datenschutzaufsicht am Geschäftssitz des Unternehmens zuständig. Die Beschwerde kann auch bei jeder anderen Datenschutzaufsicht innerhalb Deutschlands oder der EU eingelegt werden. Allerdings erwartet die Datenschutzaufsichtsbehörde grundsätzlich von der bewerteten Stelle, dass sie schon selbst tätig geworden ist, also z. B. versucht hat, die Bewertung von den Portal-Betreiber löschen zu lassen

Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich Gewerbetreibende bzw. Selbstständige, welche das Internet zum Anbieten ihrer Waren und Dienstleistungen nutzen, auch mitunter harsche und zugespitzte Kritik gefallen lassen müssen.

Die Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn es in der Bewertung ausschließlich darum geht, den Bewerteten zu beleidigen bzw. verächtlich zu machen und somit an den „Pranger“ zu stellen. Solche Bewertungen müssen dann nicht mehr akzeptiert werden.