Das Landgericht Krefeld hat in einem veröffentlichten Urteil die Grenze des Auskunftsrechts aufgezeigt.

Versicherungsscheine verloren

Wie so oft hat eine Versicherung ihre Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung „angepasst“, sprich erhöht. Damit wollte sich ein Kunde nicht zufriedengeben, mehr noch, er vermutete ungerechtfertigte Bereicherung und war der Ansicht, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Beitragserhöhungen nicht genügend begründet wurden. Der Kunde forderte die Versicherung daher auf, die Nachträge zu den Versicherungsscheinen, Begründungsschreiben und Beiblätter zu übersenden. Er begründete die Aufforderung damit, dass die Unterlagen nicht mehr verfügbar wären. Die Versicherung lehnte die erneute Übersendung der Unterlagen ab.

Das Gericht prüfte, ob ein Anspruch auf Übersendung sich aus Art. 15 DSGVO ergeben könnte. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung eines solchen Anspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Nach dem Erwägungsgrund 63 der DSGVO diene das Auskunftsrecht der betroffenen Person dazu, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu sein und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können. Auch solle das Auskunftsrecht aus der DSGVO die Grundlage für weitere Rechte aus der DSGVO, wie Löschung oder Berichtigung von Daten, sein.

Kein Recht auf neue Versicherungsscheine

Der Kunde verfolge aber keine dieser Ziele. Dem Kläger gehe es nur darum die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung zu überprüfen. Dieses Begehren entferne sich aber vom dem, was das Auskunftsrecht eigentlich bezwecke und sei daher nicht schutzwürdig. Dies gelte umso mehr, da der Kunde die Unterlagen schon einmal erhalten habe.

Fazit

Art. 15 DSGVO ist kein Auffangrecht, um die Gegenseite als Backup zu nutzen und bei Bedarf Kopien anzufordern. Es muss der betroffenen Person darum gehen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten sicherzustellen. Mit sachfremden Erwägungen kann kein Auskunftsrecht und kein Anspruch auf Kopien auf Art. 15 DSGVO begründet werden.