Die Eingangsfrage ist zwar etwas verkürzt formuliert – in jedem Fall bleibt die Feststellung der Identität durch Ausweiskopien jedoch ein datenschutzrechtlich brisantes wie auch umstrittenes Thema, mit dem wir uns bereits an mehreren Stellen beschäftigt haben.
Die Zahl derer, die – beispielsweise in einem Hotel – noch nicht nach ihrem Ausweis zur Anfertigung einer Fotokopie gebeten wurden, dürfte überschaubar sein. Es bleibt in diesen Fällen immer das Risiko, dass die Kopien auf unbegrenzte Zeit gespeichert werden und so von der verantwortlichen Stelle eine Datenbank angelegt wird, die zu einem anderen als dem eigentlichen Zweck der Identitätsfeststellung genutzt wird.
Generelles Kopierverbot?
Wie ausgehend von einer unlängst veröffentlichten Anfrage an das Bundesinnenministerium (BMI) bekannt wurde, kann die generelle Annahme eines Kopierverbotes nicht mehr aufrecht erhalten werden. Nach Auffassung des BMI in seiner Stellungnahme vom 24. März 2016 besteht kein generelles Kopierverbot mehr. Dies lässt sich nach Ansicht des BMI auch nicht mehr aus der Eigentümerstellung des Bundes an den jeweiligen Ausweisdokumenten und aus den vorhandenen Erlaubnistatbeständen herleiten. Das BMI verweist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die bereits erläuterten gesetzlichen Ausnahmen im Geldwäsche- und Telekommunikationsgesetz.
Unter welchen Voraussetzungen sind Ausweiskopien zulässig?
Darüber hinaus werden folgende streng gefasste Voraussetzungen genannt, die die Erstellung einer Ausweiskopie zulassen und die sich im Übrigen mit den Vorgaben aus dem Leitfaden „Personalausweis und Datenschutz“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) aus Oktober 2014 decken (kursiv angefügt):
- Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z.B.: „Personalausweis hat vorgelegen“) ausreicht. Die Erforderlichkeit entfällt, wenn der Personalausweis ohne großen Aufwand vor Ort vorgezeigt und eingesehen werden kann.
- Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden. Eine weitergehende Nutzung ist rechtswidrig.
- Die Kopie muss als solche erkennbar sein (z.B. Aufdruck „Kopie“). Die Kopie darf nicht den Eindruck erwecken, es handele sich dabei selbst um ein Ausweisdokument.
- Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen. Die Angabe des Geburtsdatums und ggf. -ortes kann nur erforderlich sein, wenn trotz der vorgenannten Angaben eine Personenverwechslung möglich ist und das Unternehmen in seinem bisherigen Datenbestand überhaupt das Geburtsdatum oder den -ort als Referenzdatum gespeichert hat.
- Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist. Eine Archivierung ist unzulässig. Sofern eine Protokollierung erforderlich ist, genügt die Speicherung eines entsprechenden Vermerks „Ausweiskopie hat vorgelegen“.
- Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach dem PAuswG unzulässig. Auch darf nach der Rechtsprechung der Personalausweis nicht gescannt und elektronisch gespeichert werden (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. November 2013 – 10 A 5342/11 –).
Anhand der genannten Voraussetzungen wird deutlich, dass sich das BMI bei der Konkretisierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Ausweiskopien stark an den Leitlinien des LDI orientiert hat. Eine Erläuterung zu dem in diesem Zusammenhang häufig zitierten Urteil des VG Hannover finden Sie in unserem ursprünglichen Beitrag zur Thematik. Darüber hinaus hat sich die Rechtsprechung noch nicht weiter mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Fazit
Die Stellungnahme des BMI bedeutet insofern eine veränderte Rechtsauffassung, als dass nicht mehr von einem grundsätzlichen Kopierverbot ausgegangen wird. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Kopien nur unter den dargestellten, eng gefassten Voraussetzungen angefertigt werden dürfen. Insbesondere bei der Frage der Erforderlichkeit einer Ausweiskopie besteht weiterhin Interpretationsspielraum und –bedarf, zu dem sich auch das BMI in seiner Stellungnahme nicht eindeutig positioniert.
Der eingangs genannte und von uns bereits thematisierte Fall einer Ausweiskopie zur Identifikation im Hotel ist ein klares Beispiel dafür, wann eine Ausweiskopie aus datenschutzrechtlichen Gründen zugunsten einer Sichtung des Dokuments unterbleiben sollte – auch wenn die Hotellerie im In- und nicht zuletzt im Ausland oftmals gegen diesen Grundsatz verstößt.
Nichtsdestotrotz wird es – angesichts der nach wie vor nicht eindeutig geklärten Rechtslage – immer wieder Grenzfälle gegeben, die eine Einzelfallentscheidung der Aufsichtsbehörden und Gerichte erfordern. Wir halten Sie über die rechtliche Entwicklung auch weiterhin gerne auf dem Laufenden.
Update: 09.10.2017
Seit dem 15.07. 2017 gilt folgende Gesetzesänderung zum Passgesetz (§ 18 Abs. 3 PassG):
„Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
Dies gilt entsprechend für das Personalausweisgesetz, dort in § 20 Abs. 2 PAuswG.
14. Februar 2018 @ 8:40
Sehr geehrter Herr Grünwald,
vielen Dank für Ihren interessanten Artikel.
Laut § 18 Abs. 3 S. 2 PassG dürfen im Einverständnis gemachte Kopien nicht an Dritte weitergegeben werden. Ich habe bereits recherchiert, dass dies nur dann gilt, wenn es nicht spezialgesetzlich zugelassen ist.
An welche Behören dürften wir als Hotelbetrieb Kopien (im Fall von zum Beispiel Straftaten oder Anfragen) weitergeben? Staatsanwaltschaft, Polizei, die Stadt?
Vielen Dank und mit besten Grüßen
14. Februar 2018 @ 9:49
Guten Tag,
die Frage der Weitergabe von Ausweis- und Passkopien ist stark einzelfallabhängig. Im Fall von Straftaten kann im Einzelfall ein berechtigtes Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden bestehen, dem grds. nachzukommen wäre. Die Stadt sollte – zumindest im Fall von deutschen Bürgern und Hotelgästen – regelmäßig selbst über die Meldedaten verfügen, so dass insoweit eine Ausweiskopie als eher nicht erforderlich anzusehen wäre.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
14. Februar 2018 @ 11:55
Sehr geehrter Herr Grünwald,
wir bedanken uns für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Auf Ihre Seite kommen wir gerne wieder.
30. Januar 2018 @ 17:19
Dürfen Fluggesellschaften (nicht US-amerikanische) sich Kopien von Reisepässen machen?
31. Januar 2018 @ 14:01
Sehr geehrter Herr Groß,
eine Kopie des Reisepasses ist grds. datenschutzrechtlich problematisch, wie Sie dies unseren diversen Veröffentlichungen zu dem Thema im Blog entnehmen können. Eine Kopie des Reisepasses wäre nicht als zulässig ansehen, es sei denn, hierfür besteht eine Rechtsgrundlage (beispielsweise aufgrund bestehender Sicherheitsgesetze oder zur Erfüllung der Beförderungsbestimmungen der Fluggesellschaft). Eine anlasslose Kopie des Reisepasses wäre demgegenüber als unverhältnismäßig anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
30. November 2017 @ 12:18
wenn die Bank nach dem Geldwäschegesetz eine Kopie anfertigen darf – worum geht es denn dabei eigentlich. Dass ich die Person bin, die ein Konto eröffnet lässt sich doch durch Vorlegen und Identitätsprüfung feststellen. Also, was ist der eigentliche sachliche Grund (und damit Berechtigung) eine Kopie anzufertigen. Insbesondere dann , wenn ich anbieten würde, bei Nachfragen innerhalb vereinbarter Frist (z.B. 24h) die Identitätsüberprüfung zu wiederholen
4. Dezember 2017 @ 10:11
Sehr geehrter Leser,
die Berechtigung der Bank, eine Kopie des Ausweises anzufertigen, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 3 des Geldwäschegesetzes:
„Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben …“.
Die Kopie des Ausweises dient damit als Identitätsnachweis, z.B. bei einer Kontoeröffnung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
30. November 2017 @ 0:55
Hallo,
ich habe vor einiger Zeit einen kleinen Betrag ins Ausland per Western Union geschickt. Dort wurde mein Perso kopiert ( mit Foto etc.) Ich war etwas verwirrt, der Herr hat mir dann aber gesagt, es sei wegen dem neuen Geldwäschegesetz. Nun habe ich aber nicht weiter vor, Western Union zunutzen und möchte meine Ausweisdaten löschen lassen. Ist dies rechtlich möglich ? Wie lange dürfen die meinen Ausweis als Kopie aufbewahren ? Ich wäre dankbar um eine Antwort.
4. Dezember 2017 @ 10:06
Sehr geehrter Leser,
wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten – daher nur der Hinweis, dass Sie grds. ein Recht auf Löschung der Ausweiskopie aus § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bzw. aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) haben, nämlich dann, wenn der Zweck für die Datenspeicherung weg fällt. Der Zweck dürfte regelmäßig mit Abschluss der Transaktion wegfallen, aber dies wäre mit Western Union zu klären.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
21. November 2017 @ 16:30
Hallo
Der Vater meiner Tochter möchte eine zahnversicherung für die Tochter abschliesen. Jetzt möchte die Versicherung eine Kopie meines Personalausweis und Unterschrift. Bei der Unterschrift versteh ich das noch da wir das gemeinsame Sorgerecht haben. Aber bei dem Personalausweis kommt mir das schon merkwürdig vor. Ist das rechtens?
22. November 2017 @ 10:30
Guten Tag,
hierzu gibt es eine Neuregelung in § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz, nach der
„der Ausweis nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden darf, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
Somit wäre die Anfertigung einer Ausweiskopie mit der Einwilligung der Sorgeberechtigten grds. als zulässig anzusehen. Die Ausweiskopie sollte allerdings vernichtet werden, wenn der Zweck der Datenerhebung seitens der Versicherung – also i.d.R. mit Beendigung des Vertragsverhältnisses – beendet ist. Ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten sollte die Versicherung auch keine Kopie des Ausweises erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
8. September 2017 @ 12:36
Hallo,
Danke für diesen Artikel, er hat mir schon viel erklärt, aber eine Frage hätte ich noch:
Ist ein Vermieter gesetzlich dazu berechtigt eine Ausweiskopie einzufordern und zu behalten? Vorzeigen leuchtet mir ein und das ist auch ok. Nur bezweifle ich, dass ich ihm eine Kopie zukommen lassen muss, nur weil er weit weg wohnt. Würde es Ausreichen wenn ein Hausverwalter, oder jemand vom Vermieter abgesegneten vor Ort, eine Aktennotiz anfertigt in der steht dass ich ihm den Ausweis gezeigt habe und ich auch ich bin?
Ich kann ja nicht die Vernichtung der Kopie kontrollieren und er kann das nicht beweisen das er sie vernichtet hat.
Danke schon mal in voraus.
MfG
8. September 2017 @ 13:42
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage.
Auch wenn wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten, würde es in meinen Augen ausreichen, wenn ein Verwalter einen Vermerk über die persönliche Vorlage des Personalausweises anfertigt und auf diesem Wege Ihre Identität feststellt. Eine Kopie des Ausweises halte ich nicht für erforderlich, da – wie Sie richtig sagen – deren Vernichtung nicht überprüft werden kann. Eine gesetzliche Befugnis zur Anforderung einer Kopie durch den Vermieter sehe ich in diesem Fall nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
31. Juli 2017 @ 11:09
Hallo,
Ich habe in Deutschland ein auto gekauft bei einen autohandler.
Jetzt verlangt er nachtraglich eine copie van meine id karte von mir, amsonsten wird er mir die MwsT nicht zuruck bezahlen.
Darf er das.
Diskotiere schon sehr lange mit ihm.
Immer wieder was anders.
Hilfe.
John aus Holland
31. Juli 2017 @ 13:22
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ohne die Umstände des Sachverhalts im Einzelnen zu kennen, wäre hier ein Vermerk des Händlers über die Vorlage Ihrer ID grds. als milderes Mittel anzusehen. Wenn sich der Händler hierauf nicht einlässt, könnten Sie nicht erforderliche Angaben auf der ID vor der Anfertigung der Kopie schwärzen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine weitergehende Rechtsberatung vornehmen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
10. Juli 2017 @ 18:02
Guten Tag, Ihre Ausführungen sind grundsätzlich einleuchtend, aber ich bin doch irritiert, da ich im Rahmen der Beantragung eines E-Visums gerade gebeten wurde, den Scan meines Reisepasses hochzuladen. Von Ihren Ausführungen her habe ich verstanden, dass das Scannen des Reisepasses nicht erlaubt ist, ist das richtig? An welche Stelle (z.B. Auswärtiges Amt?) würden Sie ggf. dieses Problem melden? Vielen Dank für Ihren Rat!
11. Juli 2017 @ 9:36
Guten Tag,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Grds. ist ein Einscannen des Reisepasses nicht zulässig. Sie können sich aber mit Ihrem Anliegen an die verantwortliche Stelle für die Erteilung des Visums, hier ggf. an das Auswärtige Amt oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden und hier auch in Erfahrung bringen, ob und welche Angaben auf einer Kopie des Reisepasses geschwärzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
31. März 2017 @ 12:54
Sehr geehrter Herr Grünwald,
vielen Dank! für ihre Ausführungen! Sind alle Aussagen in diesem Blog und Artikel auch auf den Reisepass anwendbar oder gelten Sie nur für den Personalausweis?
Viele Grüße
3. April 2017 @ 9:56
Sehr geehrter Datenschutzbeauftragte,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Ausführungen gelten grds. auch für den Reisepass, da dieser ebenfalls im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht und nur in Ausnahmefällen kopiert werden darf. Nähere Informationen finden Sie auch in folgendem Beitrag: http://www.datenschutz-notizen.de/zur-datenschutzrechtlichen-zulaessigkeit-von-ausweis-und-passkopien-durch-unternehmen-3510015
Leider ist die Rechtslage zur Zulässigkeit von Ausweiskopien nach wie vor nicht eindeutig. Die im Beitrag genannten Voraussetzungen für eine Ausweiskopie können aber als Leitlinie verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
2. März 2017 @ 16:38
Was ist der Unterschied zwischen dem Postidentverfahren, also der Veri-
fizierung der Identität unter Anwesenden durch die dafür bestellte Post-
bank, und den Privatbanken, von denen sich einige mit dem optischen Abgleich des Passes unter Anwesenden bescheiden, andere aber unter
Anwesenden auf einer Fotokopie bestehen ohne Schwärzungen ? Warum sollte man das Postidentverfahren nicht einer solchen Bank
als Alternative aufzwingen können ? Werden hier Online-Bank und
Privatbank gesetzlich unterschiedlich behandelt ? Warum sollte man
einer Privatbank das Fotokopieren vom Pass mit Lichtbild, Augenfarbe
, Größe, Narbe, Pass-Nr. gestatten, wenn doch direkt nach der Erfassung der Daten die Kopie wieder zu vernichten ist und das Bild
etc. für die Bank keine Relevanz hat, weil sie ja eine Strafverfolgung
auch gar nicht vornehmen kann ? Wenn ich diese Kopie verweigere,
dann mache ich das als Treuhänder eines Ausweises, der im Eigentum
des Staates ist. Kann ich mich dann sogar strafbar machen mit Ein-
lassungen auf solche Forderungen in Unkenntnis dessen, was erlaubt
ist und was nicht? Sämtliche vom Gesetzgeber wohl absichtlich unklar belassenen Formulierungen (siehe alle Foren) erlauben mir
nicht, als Treuhänder korrekt zu handeln.
3. März 2017 @ 9:49
Guten Tag,
das Postident-Verfahren wird derzeit nur von der Deutschen Post AG angeboten. Es gibt aber Banken, die einen Identitätsnachweis über das Postident-Verfahren durch die Deutsche Post AG akzeptieren. Dies wäre allerdings mit der jeweiligen Bank abzustimmen.
Was die Kopie eines Personalausweises durch die Bank angeht, so ist im Geldwäschegesetz nicht geregelt, dass diese unmittelbar zu vernichten ist. Im Rahmen des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes darf die Bank die Kopie nicht länger aufbewahren, als dies für die Identitätsfeststellung erforderlich ist. Hinsichtlich einer etwaigen Strafverfolgung durch Strafverfolgungsbehörden würden diese die Ausweiskopie ggf. bei der Bank anfordern. Was eine Strafbarkeit bei Einlassungen zur Anforderung einer Kopie betrifft, so haben Sie bitte Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
7. Februar 2017 @ 17:25
Sie brauchen keine Angst haben ich will nur ihre Meinung hören. Ich will keine Rechtberatung nur fragen, man kann nicht alles wissen.
Was heißt genau mit der Post? Immer wenn man was abholen möchte also ein Paket, musste ich immer Ausweis vorzeigen. Auch wenn dort normale Sachen waren. Keine FSK 18 Games oder Briefe, wie einschreiben usw.. (hier verstehe ich ja)
Aber ganz normale Pakete z.b Shampoo von Amazon oder ebay gekauft. Als ich damals es abholen wollte, wollte er den ausweis sehen.
Hier die frage durfte er das? Bei ganz normalen paketen? Wenn man was von der post bekommt erhält für paket ja so abholschein. Ich bin dann zu hermes, dhl, ups oder dps Shop gegangen. Alle wollten immer den ausweis sehen. Wäre ich zu hause gewesen und hätte es gleich angenommen, musste ich bei sowas nie den ausweis vorzeigen.
Falls doch nötig sein sollte. Kann ich alles zukleben? Außer den name? Muss er mir trotzdem aushändigen?
Zu 2:
Aber der Mitarbeiter hat beides kopiert! Doppelte Speicherung. War das illegal? Sind sie ganz sicher? Habe gedacht als vorlage reicht bzw der vermerkt gilt hier überhaupt nicht?
8. Februar 2017 @ 9:48
Guten Tag,
zu Ihrer ersten Frage können wir Ihnen mitteilen, dass die Einsichtnahme des Personalausweises mit sämtlichen Daten zur Identitätsfeststellung erforderlich und damit auch zulässig ist.
Zu Ihrer zweiten Frage gilt, dass die Bank gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes nach eigenem Ermessen eine Kopie der Ausweisdokumente anfertigen darf. Damit dürfte diese Maßnahme ebenfalls zulässig gewesen sein.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine weitergehende Beratung vornehmen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
5. Februar 2017 @ 18:35
Ich möchte was von der Post abholen. Man muss ja immer den Ausweis zeigen, was für Daten kann ich verdecken z.b mit Klebeband?
Die Karte ist ja aus Plastik deswegen geht auch mit dem Klebeband.
Müssen die mir Paket aushändigen wenn ich alles weg geklebt außer den Name?
Noch Frage die Post Mitarbeiter dürfen den Ausweis auch nicht anfassen nur ansehen?
Das heißt falls die nicht richtig den Namen erkennen können muss ich etwas näher ran.
Genau die selbe Frage nochmal, aber für Girokonto Erstellung vor Ort? Alles zukleben. Muss man es so akzeptieren dürfen nicht einfach so die Erstellung verweigern?
Andere Frage:
Wenn man vor Ort einen Girokonto erstellt möchte, dürfen die keine Kopie machen, weil ich ja den Ausweis dabei habe richtig?
Aber wie sieht für Ausländer aus? Kumpel war letzte Woche mit mir in der Bank, er wollte Girokonto eröffnen. er hat Reisepass und Aufenthaltstitel dabei gehabt. Er hat unbewusst einfach beides vorgezeigt, der Mitarbeiter hat beides kopiert. Durfte er das kopieren? Wenn ja, weil er Ausländer ist? Reicht nicht Reisepass aus? Wozu Aufenthaltstitel? Wir sind doch nicht bei der Ausländerbehörde?
Er ist kein Flüchtling! Es ist unbefristeter Aufenthaltstitel. War das illegal? Ich durfte bei dem Vorgang nicht dabei sein, weiß gar nicht ob die Kopien sofort vernichtet wurden.
6. Februar 2017 @ 9:53
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Bei der Abholung eines Pakets von der Post dürfte eine Ausweiskopie in der Regel im Sinne der Datensparsamkeit aus § 3a BDSG nicht erforderlich sein. Allerdings darf der Mitarbeiter der Post den Ausweis in die Hand nehmen, um die darauf befindlichen Daten zum Zweck der Identitätsfeststellung einzusehen.
Was die Eröffnung eines Girokontos angeht, so ist in § 8 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehen, dass die Bank eine Kopie des Ausweises oder des Reisepasses anfertigen darf, so dass diese Maßnahme – ohne die Einzelheiten näher zu kennen – zulässig gewesen sein dürfte.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir darüber hinaus keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
12. Januar 2017 @ 9:21
Darf der Arbeitgeber eine Kopie des Personalausweises verlangen und!! darf er die Personalausweisnummer auf einem sogenannten Dienstausweis vermerken??
12. Januar 2017 @ 9:56
Guten Tag,
das hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie im Blogbeitrag erläutert, sollte in der Regel keine Kopie des Personalausweises angefertigt werden. Ein interner Vermerk der Personalausweisnummer ist demgegenüber grds. vorzugswürdig. Die Zulässigkeit eines Vermerks auf dem Dienstausweis ist abhängig von dessen Zweck. Im Zweifel wäre ein interner Vermerk der Personalausweisnummer als datenschutzsparsamer zu beurteilen gegenüber einem Vermerk auf dem Dienstausweis. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
9. September 2016 @ 9:22
Hallo Herr Grünwald,
wie sieht es mit folgenden Szenario (ebenfalls nicht unüblich) aus.
Was ist mit Arbeitgebern, die für die Personalakte den Ausweis kopieren wollen?
Ich finde, dass ist in dem Falle ebenfalls nicht nötig, da die Daten abgeschrieben werden können.
Eine Kopie mit Schwärzung macht doch eigentlich auch keinen Sinn, da viele Drucker interne Speicher besitzen, welche alte Kopien leicht wieder herstellbar machen oder mit einem internen Netzwerk verknüpft sind oder gar mit dem Internet. Somit handelt es sich doch (aus meiner laienhaften Ansicht) auch um eine digitale Kopie…man müsste doch dann eigentlich sicherstellen, dass a) der Kopierer nicht vernetzt ist und b) keine digitalen Spuren darauf sind, die sich wiederherstellen lassen. Richtig? Weil wenn dem so ist macht auch schwärzen keinen Sinn….da das ja erst im nachhinein geschieht…
9. September 2016 @ 10:36
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie an dieser Stelle Verständnis dafür, dass wir im Rahmen des Blogs keine Rechtsberatung leisten.
Grundsätzlich gilt bei der Kopie von Ausweisen auch für die Personalakte der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit aus § 3a BDSG. Danach sollte wenn möglich ein Vermerk der Vorlage des Ausweises in die Personalakte eingehen und nicht die Kopie selbst. Ein Ausnahmefall wäre denkbar bei der Überprüfung des Vorliegens einer Arbeitserlaubnis. Erst wenn feststeht, welcher Nationalität ein potentieller Arbeitnehmer angehört, kann geprüft werden, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist und diese entsprechend angefordert werden.
Was die Anfertigung geschwärzter Kopien angeht, so besteht grds. bei modernen Kopierern immer die Möglichkeit, dass die Daten im Speicher des Kopierers oder durch einen Internetzugang an eine andere Stelle übermittelt werden. Der Empfänger einer geschwärzen Kopie (in diesem Fall also der Arbeitgeber) erhält jedoch vom Arbeitnehmer durch Übergabe die geschwärzte Kopie. An welche dritten Stellen möglicherweise in diesem Zusammenhang Daten fließen, lässt sich nur im Einzelfall – abhängig vom verwendeten Kopierer – feststellen und bewerten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
2. Oktober 2016 @ 2:57
Warum nicht die kritischen Bereiche vor Anfertigung einer Kopie abkleben? Dann landet auch nichts davon im Speicher des Kopierers …
3. Oktober 2016 @ 18:12
Guten Tag,
das Verdecken oder die Schwärzung kritischer Angaben auf dem Personalausweis oder dem Pass stellt zweifelsohne ein probates Mittel dar, um nicht erforderliche Angaben bei der Erstellung der Kopie unkenntlich zu machen. Welche Angaben nicht erforderlich sind, wäre im Einzelfall abhängig vom Zweck der Kopie zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
15. Juli 2016 @ 10:26
Guten Tag Herr Grünwald,
eine insgesamt sehr interessante Lektüre. Wie ist Ihre Einschätzung zu folgender Vorgehensweise. Zum Abruf einer jährlichen Schufa Auskunft verlangt das Unternehmen aus Legitimierungsgründen die Kopie des Personalausweises. Soweit so schön. Schwärzt man dann vermeintlich alles, was nicht benötigt wird auf den netten beiden Bildkopieseiten, stellt sich mir die Frage über den Verbleib der eingeschickten Paierform des Persos ? Die Schufa schweigt sich darüber aus, einen Hinweis relevante Daten auf der Kopie zu schwärzten gibt es auch nicht. Weiteres Vorgehen ? Danke für Ihren Kommentar und jetzt schon ein schönes WE!! Danke.
15. Juli 2016 @ 10:51
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank, auch für Ihren Kommentar.
Die Anforderung einer Ausweiskopie durch die Schufa ist nur in Ausnahmefällen zulässig, vgl. hierzu auch unseren Blogbeitrag „Datenschutz vs. Datenschutz? Zur Identifizierung durch Ausweiskopien bei Auskunfteien“ (www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-vs-datenschutz-zur-identifizierung-durch-ausweiskopien-bei-auskunfteien-3910902). Ich nehme an, Ihre Frage zielt auf die Aufbewahrungsdauer der Kopien ab. Diese sollten grds. vernichtet werden, sofern der Zweck für die Erhebung und Speicherung der Daten weggefallen ist. Ebenso können nicht relevante Angaben geschwärzt werden. Dies müssten Sie aber im Einzelnen mit der Schufa abstimmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hierzu keinen Rechtsrat erteilen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
9. Juni 2016 @ 22:33
Hallo,
darf ein Standesamt von den Trauzeugen Tage vor der Trauung die Zusendung einer Kopie des Personalausweises verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Die Trauzeugin
10. Juni 2016 @ 9:59
Vielen Dank für Ihre Frage.
Die Anforderung einer Ausweiskopie der Trauzeugen wird zwar von einigen Standesämtern praktiziert. Aus datenschutzrechtlicher Sicht halte ich dieses Vorgehen gleichwohl im Sinne der Datensparsamkeit für nicht erforderlich. Die Vorlage des Personalausweises sollte ausreichen, damit das Standesamt die wesentlichen Personalien aufnehmen kann. Ich gehe davon aus, dass Ihnen keine Rechtsgrundlage für die Vorlage einer Ausweiskopie genannt wurde. Von daher ist diese Vorgehensweise datenschutzrechtlich problematisch.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
13. Mai 2016 @ 17:02
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Teichmann
11. Mai 2016 @ 14:41
Guten Tag,
vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag.
Ich hätte hierzu eine Frage, welche Sie vielleicht beantworten können. Im Rahmen der Datenübersicht nach § 34 BDSG verlangt die Schufa seit Jahren eine Ausweis oder Passkopie.
Auch nach den gelockerten Auffassungen des BMI kann ich für diese privatwirtschaftliche Holding AG keine der genannten Ausnahmen erkennen, welche eine Kopie zwingend erscheinen lässt.
Frage: Darf generell aus Ihrer Sicht eine Kopie i.V.m. § 34 BDSG verlangt werden oder muss eine Alternative angeboten sein bzw. welche Behörde könnte ggf. den Sachverhalt prüfen?
Danke und mit freundlichen Grüßen
A. Teichmann
12. Mai 2016 @ 10:27
Guten Tag,
vielen Dank für Ihren Kommentar zu unserem Beitrag.
Zur Legitimation durch eine Ausweiskopie bei einem Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG verweise ich auf den Leitfaden des LDI NRW „Personalausweis und Datenschutz“, in dem es auf S. 3 heißt: „Um zu verhindern, dass neugierige Dritte
unberechtigt Informationen zu Ihren finanziellen Verhältnissen abrufen, kann es unter Umständen erforderlich sein, dass Sie dem Unternehmen Ihre Identität nachweisen müssen, bevor dieses eine Auskunft erteilen kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnisnorm zur Anforderung einer Kopie eines Personalausweises in diesem Fall gibt es nicht. Daher ist die Anforderung von Ausweiskopien nur ausnahmsweise im Einzelfall unter Beachtung strenger Voraussetzungen zulässig.“ Nachfolgend werden im Leitfaden die im Blogbeitrag erläuterten Voraussetzungen genannt. Insofern wäre ein generelles Recht, eine Ausweiskopie zu verlangen, zu verneinen. Vielmehr wäre im Rahmen der Erforderlichkeit zu prüfen, ob es ausreicht, den Ausweis lediglich vorzuzeigen. Sollte dies nicht ausreichen, sollten bei einer Kopie – wie im Leitfaden beschrieben – nicht erforderliche Angaben gelöscht werden.
Ergänzend verweise ich auf meinen Blogbeitrag vom 26. März 2015 (www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-vs-datenschutz-zur-identifizierung-durch-ausweiskopien-bei-auskunfteien-3910902), der sich ebenfalls mit der Anforderung von Ausweiskopien durch Auskunfteien befasst.
Die zuständige Behörde für datenschutzrechtliche Verstöße wäre der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes, an den Sie sich als Bürger wenden können und der den Sachverhalt datenschutzrechtlich prüfen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Grünwald
9. Mai 2016 @ 21:26
Arbeitgeber müssen im Rahmen der Arbeitssicherheitvorgaben regelmäßig – empfohlen wird durch die Repräsentanten der Berufsgenossenschaften in Unternehmerweiterbildungen halbjährlich – den Besitz der Führerscheins prüfen, sofern Arbeitnehmer beispielsweise Unternehmens-Kfz nutzen. Im Versicherungsfall dürfte der Vermerk des Arbeitgebers, dass der Führerschein vorgelegt worden sei, eher nicht ausreichend sein. Welche Versicherung läßt sich darauf ein? Ist insofern eine Kopie zur Aufbewahrung nicht sogar zwingend?
10. Mai 2016 @ 17:19
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits in einem früheren Blogbeitrag erläutert gibt es für Kopien vom Führerschein kein explizites Verbot, allerdings ist auch hier die Datenerhebung und -speicherung regelmäßig aus den beschriebenen Gründen nicht als erforderlich anzusehen, so dass von Kopien grds. abzuraten ist.
Die Vorlage des Führerscheins mit Protokollierung desselben muss in der Regel als datenschutzrechtlich ausreichend angesehen werden, auch wenn eine Versicherung im Schadensfall eine Kopie für erforderlich hält. Hier geht es erstmal um die Preisgabe der Arbeitnehmerdaten an den Arbeitgeber und um das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Versicherung als Dritte könnte erst zu einem späteren Zeitpunkt den Nachweis des Führerscheins verlangen. Hierfür könnten – wenn keine Kopie vorliegt und es zum Prozess kommt – immer noch der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Zeugen vor Gericht für die Vorlage des Führerscheins benannt werden.
Insofern bedarf es keines Einverständnis der Versicherung in die Vorlage und Protokollierung des Führerscheins. Zwingende Gründe, die hierfür sprechen, sind nicht ersichtlich und finden sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung wieder.
Ein schriftlicher Vermerk über die Vorlage des Führerscheins würde im Ergebnis ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion
28. April 2016 @ 8:46
Gilt dies auch für die Anfertigung von Kopien des Führerscheins durch den Arbeitgeber`?
28. April 2016 @ 9:56
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 14. Dezember 2014 erläutert gibt es „für Kopien vom Führerschein kein explizites Verbot, allerdings ist auch hier die Datenerhebung und -speicherung nicht als erforderlich anzusehen, so dass von Kopien ebenfalls abzuraten ist.“
Es empfiehlt sich in diesem Fall daher grds. eine Vorlage des Führerscheins, wenn der Mitarbeiter einen Dienstwagen erhalten oder nach Weisung des Arbeitgebers mit seinem Privat-PKW Dienstfahrten durchführen soll. In diesem Fall wäre eine Prüfung der bestehenden Fahrerlaubnis wegen § 21 Straßenverkehrsgesetz indiziert. Bei der Prüfung dürfen jedoch keine Kopien der Führerscheine angefertigt werden, da sich auf einem Führerschein verschiedene Informationen befinden, deren Kenntnis der Arbeitgeber für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht bedarf. Ein schriftlicher Vermerk reicht insoweit also aus.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Blogredaktion