Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bzw. in welcher Form Jobcenter Kontoauszüge von Antragstellern erheben dürfen. Die Frage ist deshalb so relevant, weil Kontoauszüge teilweise sehr sensible Daten enthalten können, etwa besondere Warenbezeichnungen, Hinweise auf Straf- und Bußgeldzahlungen, Aussagen über bestimmte Parteizugehörigkeiten und besondere Arten personenbezogener Daten etc. Insgesamt können Kontoauszugsinformationen auch ein recht umfangreiches Bild über den Kontoinhaber vermitteln.
Gleichwohl dürfen und müssen Jobcenter in vielen Situationen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung findet sich in § 67a Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Demnach ist eine Datenerhebung zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Jobcenters nach dem SGB erforderlich ist. Die Erforderlichkeit für die Vorlage von Kontoauszügen ergibt sich z. B. aus der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II vorgeschriebenen Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist in diesem Rahmen insbesondere das Vorhandensein von relevantem Einkommen und Vermögen zu prüfen. Und das geht in der Regel nicht ohne die Vorlage von Kontoauszügen. Die entsprechenden Kontoauszüge dürfen daher vom Jobcenter angefordert werden und es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht. In der Regel reichen in diesem Rahmen aber die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate.
Es darf geschwärzt werden
Da § 67a SGB den Jobcentern allerdings nur erlaubt, die Daten zu erheben, die (zwingend) erforderlich sind, gilt auch bei der Vorlage von Kontoauszügen der Grundsatz: So viel wie nötig aber so wenig wie möglich. Rund um die Kontoauszüge hat sich mit der Zeit eine relativ konkrete Ausgestaltung dieses Erforderlichkeitsprinzips ergeben, die nicht nur durch interne Arbeitsanweisungen der Jobcenter sondern auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hier und hier) und Äußerungen der Datenschutzaufsichtsbehörden geprägt ist:
- Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind grundsätzlich alle Einnahmen relevant. An dieser Stelle kommen daher grundsätzlich keine Schwärzungen in Betracht.
- Im Hinblick auf Ausgabe sieht dies jedoch anders aus. Nicht jedes Geschäft des alltäglichen Lebensbedarfs – wie der Einkauf beim Einzelhändler um die Ecke – hat das Jobcenter zu interessieren. Grundsätzlich gilt: Ausgaben bis 50 Euro können in der Regel geschwärzt werden. Dies gilt allerdings nur für den Verwendungszweck der Ausgabe und nicht für die komplette Zeile des Kontoauszugs. Denn ansonsten könnte das Jobcenter ja nicht mehr prüfen, ob es sich bei dem Betrag um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt und in welcher Höhe diese erfolgte.
- Auch wenn eine Ausgabe aufgrund ihrer Höhe oder eine Einnahme nicht geschwärzt werden dürfen, sind in Ausnahmefällen doch Teilschwärzungen zulässig. Weist eine Ausgabe etwa die Höhe von 60 Euro auf und ist im Verwendungszweck als Parteispende für eine bestimmte und namentlich aufgeführte Partei bezeichnet, so darf zumindest im Hinblick auf den Namen der konkreten Partei im Verwendungszweck und beim Zahlungsempfänger eine Teilschwärzung erfolgen. Teilschwärzungen sind insbesondere in Bezug auf Informationen über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben zulässig.
Achtung: Es gibt Ausnahmen
Selbst wenn Antragsteller sich an alle Vorgaben gehalten und nur die zulässigen Informationen geschwärzt haben, ist es möglich, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen dennoch die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge fordert. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Verdacht entsteht, dass durch mehrere aufgeteilte Ausgaben unterhalb der 50 Euro Grenze größere Ausgaben, die dem Aufbau von Vermögen dienen, verschleiert werden sollen.
Tipps zum Schwärzen von Kontoauszügen
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie nicht über die Möglichkeit der Schwärzung durch das Jobcenter aufgeklärt worden sein, fragen Sie konkret nach. Ihnen sollte dann eigentlich die hier dargestellte Möglichkeit erklärt werden. Verweisen Sie ansonsten auch auf die Äußerungen der Datenschutzaufsichtsbehörden. Beachten Sie aber bitte, dass gerade die 50 Euro Grenze in der Praxis nicht durch ein Gerichtsurteil festgelegt wurde, sondern von den Aufsichtsbehörden empfohlen wird.
Wenn Sie die Kontoauszüge schwärzen wollen, schwärzen Sie grundsätzlich nicht die Originale. Denn diese benötigen Sie ggf. noch an anderer Stelle. Es ist auch möglich, dass das Jobcenter auf Grund der oben dargestellten Ausnahme doch die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangt oder Sie aus Versehen zu viel geschwärzt haben und nun die entsprechenden Teile erneut ungeschwärzt vorlegen müssen. Fehlen dann die ungeschwärzten Originale könnten bei der Bank ggf. Kosten für die Bereitstellung neuer Kontoauszüge entstehen. Schwärzen Sie also ausschließlich Kopien.
Das Schwärzen von Dokumenten ist in der Praxis manchmal komplizierter als man denkt. Oftmals reicht es nicht aus, die entsprechenden Passagen z. B. mit einem schwarzen Filzstift zu übermalen, denn bei näherer Betrachtung scheint der darunterliegende Text noch durch. In diesem Fall hilft eine Kopie der geschwärzten Kopie. Ganz schön kompliziert. Einfacher ist es vielleicht, die entsprechenden Passagen bereits im Rahmen der ersten Kopie mit Papier abzudecken.
Beispiel für einen zulässig geschwärzten Kontoauszug
Ein zulässig geschwärzter Kontoauszug (alle Möglichkeiten wurden ausgeschöpft) könnte in etwa so aussehen:
2. Februar 2018 @ 1:36
wenn jemand Hartz 4 beantragt und seine Kontoauszüge vorlegen muss ist das nachvollziehbar. wenn aber jemand eine Firma mitbesitzt, die noch im Aufbau ist und aus der er kein Gehalt oder Kapital gezogen hat oder ziehen kann, darf das Jobcenter auch die Kontoauszüge der Firma verlangen (zumal wenn er nicht alleiniger Eigentümer ist)?
2. September 2017 @ 9:34
P.S. Ich wurde Opfer von Datenmissbrauch und -weitergabe an unautorisierte Dritte. Deshalb passe ich heute doppelt auf und bin sehr vorsichtig.
12. August 2017 @ 17:07
Alles sehr interessant, aber wie ist das mit dem Datenschutzgesetz, also darf der Jobcenter Mitarbeiter meine Daten bzw. die Daten von anderen Personen überhaupt lesen und auswerten. Normal spricht man da wohl von Sichtung der Daten. Werden die Kontoauszüge gespeichert, wer hat Einsicht. Ab jetzt in BW gilt auch Vorlage der 3 monatigen Kontoauszüge pauschal bei jeder Weiterbewilligung also jedes halbe Jahr soll man nun 3 monatige Kontoauszüge vorlegen pauschal ohne Begründung. Wie ist das mit dem Datenschutz dort. bzw. was ist mit dem Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit –
§ 78b SGB x. Wer schützt die Daten vor missrauch und Willkür bzw Fremdzugriff. Ich gehe davon aus das Geschwätzte Auszüge generell zu Problemen führen. Was ist mit Kundenkontodaten oder Telefondate?Was ist Bei einem Ratenkauf? Muss man preisgeben wo man online Einkauft. Was ist mit Paypal und Amazon Käufe. Was ist mit Rückerstattungen?
30. Mai 2017 @ 13:40
Ich habe jetzt die Möglichkeit nur den Kontostand auszudrucken, mehr reiche ich nicht ein. Denn was ich wann wofür ausgebe geht das Amt nichts an. Sollte es mal Probleme geben schalte ich den Datenschutzbeauftragten ein
insPirat » Dürfen Jobcenter die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen?
30. Mai 2017 @ 2:38
[…] Quelle: https://www.datenschutz-notizen.de/duerfen-jobcenter-die-vorlage-ungeschwaerzter-kontoauszuege-verlangen-0318016/ […]
29. Mai 2017 @ 17:14
Seit wann ist der Aufbau von “Vermögen” denn bei H4-Bezug nicht zulässig? Das erschließt sich mir wirklich nicht und auch nicht wirklich. Wenn ich nun jahrelang Kleinbeträge ins Sparschwein stopfe und dies schließlich der Schlachtung zuführe, so entsteht daraus keinesfalls “Vermögen”. Das Bilden von Rücklagen, bspw. für eine teure Brille oder einen Urlaub ist nicht unzulässig oder gar verboten!
30. Mai 2017 @ 14:38
Guten Tag,
Sie haben natürlich recht. Ich meinte damit nicht das Bilden von Rücklagen für größere Anschaffungen, wie Sie diese beschreiben. Ich hatte mich mit der Aussage auf einen Passus in diesem Dokument bezogen https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/informat/kontoaus/kontoaus.html:
“Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind. So können z.B. regelmäßige Zahlungen von Beiträgen für Kapitalbildende Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen oder Bausparverträge durchaus leistungsrelevant sein. Insoweit wäre eine Schwärzung auch bei geringeren Beträgen nicht zulässig. Jedoch hat hier der Sachbearbeiter, wenn er die Schwärzung für unzulässig erachtet, dem Betroffenen gegenüber den Grund zu erläutern.”