Aus der Welt der Webseitenbetreiber ist das Webtracking-Tool „Google Analytics“ nicht mehr wegzudenken. Es zählt zu den erfolgreichsten Anwendungen seiner Art. Auf Seiten der Datenschützer führte der Einsatz dieser Webtracking-Methode auf Webseiten jedoch nicht immer zu Begeisterung. Auch die datenschutz notizen widmeten sich das eine oder andere Mal dieser Thematik und setzten sich insbesondere mit den Voraussetzungen – vor allem im Hinblick auf den notwendigen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung und die erforderlichen Hinweise in der Datenschutzerklärung (Stichwort: Widerspruchsmöglichkeit) – für einen rechtskonformen Einsatz auseinander (z.B. hier und hier). Auch von Seiten der Datenschutzbehörden kamen vielfältige Informationen in Form einer Art Checkliste, wie dieser Dienst in zulässiger Weise in einen Internetauftritt eingebunden werden kann.

Trotz dieser mittlerweile allseits bekannten Anforderungen an einen rechtskonformen Einsatz dieses Dienstes wurde der Einsatz von Google Analytics für einen Webseitenbetreiber aktuell jedoch zum Verhängnis. Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 10.03.2016 (Az. 312 O 127/16) die Nutzung des Analysetools untersagt.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Der Entscheidung des Gerichts lag die Abmahnung eines Wettbewerbers gegen den Webseitenbetreiber zugrunde. Dieser soll Google Analytics im Einsatz haben, ohne den Nutzern Informationen zum Einsatz dieses Dienstes im Rahmen einer Datenschutzerklärung zu geben.

Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen die Pflichten eines Dienstebetreibers gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz. Konkret heißt es in dem Beschluss, dass es der Betreiber der Webseite zu unterlassen hat, „auf [seinem] Internet-Angebot den Analysedienst „Google Analytics“ einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten (…)“.

Besonders auffällig ist die Höhe des Streitwertes, mit 20.000 EUR, die das Gericht nach freiem Ermessen festgelegt hat. Hauptsächlich bitter ist dies für den Webseitenbetreiber, da dieser Wert bei der Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten herangezogen wird, sodass sich allein diese Kosten im vierstelligen Bereich bewegen dürften. Weiterhin droht bei einer Zuwiderhandlung – sprich wenn Google Analytics weiterhin ohne Hinweis in der Datenschutzerklärung etc. – ein Ordnungsgeld, was weitaus höher sein dürfte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, der nicht fristgebunden ist. In der Folge würde es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommen, in der beide Parteien Gelegenheit hätten, ihre Argumente vorzubringen. Sobald es Neuigkeiten gibt – halten wir Sie auf dem Laufenden.