Das Transparenzgebot gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ist von zentraler Bedeutung im Umgang mit personenbezogenen Daten. Dies spiegelt sich insbesondere in den Betroffenenrechten gem. Art. 12-23 DSGVO wider, wonach den Betroffenen u. a. umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber dem Verantwortlichen zustehen. Weiter gestärkt werden diese Betroffenenrechte durch Rechtsschutzmöglichkeiten, wie dem Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
Zwar sehen Art. 12 Abs. 5 DSGVO sowie Art. 57 Abs. 4 DSGVO bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen Einschränkungen der Betroffenenrechte vor. Hierbei besteht in der Praxis jedoch häufig Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wann diese Ausnahmeregelungen tatsächlich greifen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Verantwortliche bzw. die Aufsichtsbehörde die Beweislast für das Vorliegen eines unbegründeten oder exzessiven Antrags trägt.
Anfang dieses Jahres war Art. 57 Abs. 4 DSGVO nun ausschlaggebend für eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (Geschäftszahl: 2023-0.137.735 vom 21.02.2023, Verfahrenszahl: DSB-D124.1473/22).
Was war passiert?
Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den beiden Beschwerdegegnern einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gestellt. Hieraufhin erhielt er eine entsprechende Auskunft von beiden Beschwerdegegnern dahingehend, dass seine Daten verarbeitet würden. Die Beauskunftung war nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch entweder fehlerhaft oder habe aber, sofern die Beschwerdegegner tatsächlich personenbezogene Daten des Beschwerdegegners verarbeiteten, das Vorliegen einer widerrechtlichen Verarbeitung offengelegt. Dies führte beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu erheblichem Unwohlsein. In seinem erneuten Schreiben an die Beschwerdegegner erklärte der Beschwerdeführer, mit einer Zahlung über 2.900 Euro zum Ersatz seines Schadens einverstanden zu sein. Im Gegenzug würde er sich verpflichten, keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. keine Schadenersatzklage beim zuständigen Gericht einzureichen. Auf dieses Angebot gingen die Beschwerdegegner nicht ein, woraufhin sich der Beschwerdeführer an die österreichische Datenschutzbehörde wandte.
Entscheidung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hat aufgrund des Zahlungsangebots das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers verneint und in der Folge die Beschwerdeerhebung als unredlich angesehen sowie die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Hierbei beruft sich die Datenschutzbehörde auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wonach die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden (vgl. Beweiswürdigung).
In der Begründung hält sich die Datenschutzbehörde kurz. Es liegt jedoch nahe, dass die Datenschutzbehörde in dem „Zahlungsangebot“ des Beschwerdeführers ein sachfremdes Ziel gesehen hat, welches gerade nicht vom Sinn und Zweck des Auskunftsrechts des Betroffenen gedeckt ist. So ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 S. 1 der DSGVO: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“
Dem Beschwerdeführer dürfte es jedoch gerade primär nicht um das Ziel gegangen sein, sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern um die Erlangung eines finanziellen Vorteils.
Fazit
Verantwortliche sind in der Praxis gelegentlich mit Zahlungsforderungen von Betroffenen konfrontiert. Diese Thematik haben wir auch bereits in früheren Beiträgen zur Abmahnwelle hinsichtlich Google Fonts erörtert (s. April 2023 und Juni 2022).
Zwar geht es im oben dargelegten Fall der nicht um eine Zahlungsforderung im Rahmen von Massenabmahnungen. Jedoch zeigt die Entscheidung der österreichischen Aufsichtsbehörde, dass Geldforderungen bei Betroffenenanfragen regelmäßig ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Begehren darstellen können.