„Was Amazon und Netflix können, das können wir schon lange“ haben wir uns gedacht und eine neue Serie aufgelegt: Ab heute wollen wir in unregelmäßigen Abständen einen etwas anderen Einblick in unsere Arbeit geben und eine Art Best of … [Moment mal, <Best of> und Datenschutz, geht das überhaupt…?!]  ähm, eine Art Worst of … [Nein, damit vergrault man ja gleich jeden halbwegs Interessierten…]  eine Mischung vorstellen an ausgewählten Beispiel-Fällen, in jeder Folge einen. [Ja, ich glaube, so geht es.]

Nun ja, wie auch immer … In einer lockeren Staffel von kleinen schmunzelhaften Beiträgen möchten wir Ihnen präsentieren, was uns alltäglich in unserer Beratungspraxis an Kuriosem, Abstrusem und Verdrehtem begegnet; selbstverständlich immer auch mit einer Prise des nötigen fachlichen Ernstes. Dabei handelt es sich – großes Indianer-Ehrenwort – stets um „echte“ Fälle, die wir freilich hinreichend anonymisiert haben, um die Rechte der dahinterstehenden Persönlichkeiten zu schützen.

Es erwartet Sie ein bunter Reigen an fachlichen Erörterungen, Rechtsmeinungen und dem, was später mal zu einem davon werden soll; seien es Gesprächsfetzen aus Kundenterminen, verdutzte Anmerkungen zu empfohlenen Umsetzungsmaßnahmen oder „kreative“ Interpretationen von Vertragsentwürfen. Beginnen werden wir mit …

Teil 1: Die Panik-Einwilligung

Sie ereilte uns wie eine Lawine. Und mit „uns“ meine ich nicht nur einfach uns, sondern UNS. Es betraf jeden. Auch Sie selbst, ganz bestimmt. Sei es beruflich wie privat; vom Catering-Unternehmen anlässlich einer großen Geburtstagsfeier, der Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens, Banken, Versicherungen oder Online-Shops.

Irgendeine dunkle Macht hatte den verantwortlich handelnden Personen in all diesen Betrieben einen Floh ins Ohr gesetzt, der da lautete: Einwilligung! Wir brauchen eine Einwilligung! Also entfaltete der Schlossherr seine große Schriftrolle und sprach: „Ihr lieben Leute, wohl an, schwärmet aus und begebt Euch auf die Suche nach Unterschriften, Mausklicks und Bestätigungs-Buttons. Sammelt sie ein, wo immer Ihr sie findet. Und wenn sie nicht zu Euch gelaufen kommen, dann hakt nach und verschickt die ‚heilige Dreifaltigkeit des Marketing‘ im Namen der DSGVO: Erinnern, Fürbitten & Anflehen. Wohl an, so begebt Euch an Euer Tagwerk, auf dass es ertragreich sei und reichlich Zustimmungsbekundungen unserer Vertragspartner einbringen möge. Die Rückläufer-Quote, sie lebe hoch! in Ewigkeit, Amen.“

So oder ähnlich mag es sich wohl in den Büros diverser Vertriebs- und Marketing-Verantwortlichen abgespielt haben. Auf gesundem Menschenverstand kann es jedenfalls nicht gefußt haben, wenn haufenweise Texte verschickt wurden nach dem Motto „Wir haben ein Vertragsverhältnis mit Ihnen. Damit wir Sie weiterhin für die Erstellung von Angeboten belästigen sowie mit der Belieferung von Produkten malträtieren können, erteilen Sie uns bitte Ihre Zustimmung.“ Na ja, Sie wissen schon.

Was aber ist des Rätsels Lösung? Wer die DSGVO aufmerksam gelesen hat, durfte feststellen, dass es – wie bisher auch schon – für die Erfüllung von Verträgen zahlreiche gesetzliche Erlaubnisvorschriften gibt (z.B. den so prominenten Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der den § 28 Abs. 1 S. 1 BDSG-alt abgelöst hat), die ohne Einwilligung auskommen.

Dass über diesen Punkt nach wie vor relativ große Unsicherheit zu bestehen scheint, belegt eine Webseite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) mit den am häufigsten über die Behörden-Hotline gestellten Fragen[1]; dort rangiert eben jene nach der Notwendigkeit einer Einwilligung zur Speicherung von Daten – Stand: 8. Januar 2019 dieses Jahres – auf dem ersten Platz.

[1]Siehe https://www.lda.bayern.de/de/faq.html