Ob Ebay, Holiday-Check, Lehrer- oder Ärztebewertung. Eine Welt ohne Bewertungen scheint in der heutigen Zeit nicht mehr denkbar. Da war es eigentlich nur noch eine Frage der Zeit bis zur ersten Plattform, mit der jeder beliebige Mensch bewertet werden kann.

Mit peeple wird diese Lücke jetzt geschlossen. Die Plattform soll in den USA im November/Dezember starten mit denkbar einfachen, aus anderen Plattformen bereits bekannten Funktionsweisen. Die zu bewertende Person wird im System angelegt (hierzu muss der Name und die Mobilfunknummer der Person eingegeben werden) und einer von drei Kategorien (persönlicher, beruflicher oder romantischer Kontakt) zugeordnet. Anschließend können bis zu 5 Sterne vergeben werden. Dabei gilt: Je mehr, desto besser. Die betroffene Person erhält per SMS eine Informationen, dass eine Bewertung abgegeben wurde. Fertig.

Positive Bewertungen (drei und mehr Sterne) werden sofort angezeigt, negative Bewertungen erst nach 48 Stunden freigeschaltet. Hierdurch wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, sich auf der Plattform zu registrieren und der Bewertung zu widersprechen bzw. mit dem Bewerter zu diskutieren. Negative Bewertungen sollen ein Jahr abrufbar sein und anschließend gelöscht werden.

Ob und wann peeple nach Europa bzw. Deutschland kommt, ist bislang offen.

Bewertung

Einem Einsatz von peeple in der beschriebenen Form stehen erhebliche rechtliche Bedenken gegenüber.

Bereits mit der Anmeldung einer zu bewertenden Person werden dem App-Betreiber eine Vielzahl (privater) Daten zur Verfügung gestellt, in jedem Fall Name und (unter Umständen eine nicht öffentlich verfügbare) Telefonnummer, gegebenenfalls sogar ein Bildnis des Betroffenen. Hierin liegen insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz der Direkterhebung (der Betroffene weiß von der Weitergabe der Daten in der Regel nichts) sowie gegen das Recht am eigenen Bild. Zudem ergeben sich verschiedene Probleme, wenn die Daten auf Servern gespeichert werden, die sich in einem Land ohne angemessenes Datenschutzniveau befinden.

Damit der Betroffene auch nur annähernd die Möglichkeit hat, einer negativen Bewertung entgegenzutreten, ist eine Mitgliedschaft auf peeple verpflichtend. Aber selbst wenn mit dem Bewerter keine Einigung über die Bewertung erzielt wurde, kann die Veröffentlichung nicht verhindert werden.

Betrachtet man peeple im Lichte der Rechtsprechung, beispielsweise zu spickmich.de oder jameda.de, ergeben sich weitere Zweifel an der Zulässigkeit dieser Anwendung. Bei den genannten Portalen sind insofern Personen in Ausübung ihres Berufes betroffen.

„[…] die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre […]tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit […], also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht.“ (BGH, Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08-– spickmich.de)

„Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.“ (BGH, Urteil vom 1.7.2014 (Az.: VI ZR 358/13 – jameda.de)

Nach der Konzeption von peeple ist jeder Mensch einer möglichen Bewertung „ausgeliefert“, also der Ex-Partner, die Nachbarin oder der beste Freund des eigenen Sprösslings. Deren Daten und die damit verbundene Verarbeitung sind mangels öffentlichem Charakter gerade nicht der weniger schützenswerteren Sozialsphäre zuzuordnen, sondern der Privatsphäre, die einen höheren Schutz genießt. Ein Eingriff in diese verlangt besondere Voraussetzungen für dessen Zulässigkeit sowie eine intensive Interessenabwägung. Diese wird in den meisten Fällen jedoch zugunsten des Betroffenen ausfallen.

Aufgrund dieser erheblichen rechtlichen Bedenken wird sich peeple in Deutschland wohl nicht etablieren können.

Bleibt nur die Frage, was passiert, wenn Betroffene aus Deutschland auf der amerikanischen Version angelegt werden…