Der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen per Telefon stellt für den Angerufenen in den meisten Fällen eine besondere Belastung dar. Im Gegensatz zur E-Mail- oder Briefwerbung kann der Anruf nicht einfach in den (virtuellen) Papierkorb geschoben werden. Aus Höflichkeit oder, weil in einem ungünstigen Moment angerufen bzw. überrumpelt, legt der Angerufene nicht einfach auf.
Ergänzung des § 7 UWG
Um die Verbraucher zu schützen, verlangt der § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit jeher, dass eine Einwilligung des Angerufenen in die telefonische werbliche Ansprache vorliegt. Andernfalls stellt der Werbeanruf eine unzumutbare Belästigung dar. Diese kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen.
Diese Regelung wird ab dem 1.10.2021 flankiert durch § 7a UWG:
„§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
Eine Missachtung der Regelungen des § 7a UWG kann weiterhin als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro nach sich ziehen.
Was ist jetzt neu?
1. Angemessene Dokumentation der Einwilligung
In der Gesetzesbegründung Bundesrat Drucksache 18/21 ist hierzu (Seite 31) zu finden:
„Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen.“
Die sicherste Form der Einwilligung wird wohl, wie in der Vergangenheit, die Schriftliche sein. Ob die Einholung per Double-Opt-In-Verfahren, Tonaufzeichnung (hier muss zusätzlich die Einwilligung in die Erstellung der Aufzeichnung eingeholt werden) oder sonstige Weise ausreichend ist, werden wohl wieder einmal die Gerichte entscheiden.
2. Fünfjährige Dokumentationspflicht
Die Einwilligung muss ab Erteilung fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist lebt mit jeder Werbeansprache erneut auf. Bei der Einbindung von Listbrokern, also professionellen Adresshändlern, sollten Regelungen, dass die Einwilligungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorzuhalten sind, in die Verträge aufgenommen und stichprobenartig überprüft werden.
Fazit
Viele Änderungen ergeben sich für den Werbenden nicht. Um der bisherigen Beweispflicht zum Vorliegen einer Einwilligung zur Telefonwerbung zu genügen, oblag diesen auch bisher schon eine umfangreiche Dokumentation. Neu ist nur die fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Hier sollten die bestehenden Prozesse überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden. Ebenso sollte die vertraglichen Abreden mit externen Dienstleistern ggf. ergänzt werden.
Carola Theurer
30. September 2021 @ 9:37
Ich habe gelesen, das Telefonwerbung ab dem 01.10.2021 mit Bußgeld belegt werden kann, wenn man hier nicht eine Unterschrift vom Kunden dafür einholt. Zu dieser Telefonwerbung zählen auch die Zufriedenheitsumfragen eines Autohauses. Reicht hier unsere DSE aus, sind wir damit sicher unterwegs?