Am 7.11.2020 ist nach langem Ringen endlich der neue Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten. Er löst damit den seit vielen Jahren veralteten Rundfunkstaatsvertrag von 1991 (!) ab.
Wie schon die neue Bezeichnung vermuten lässt, reguliert der neue Staatsvertrag nunmehr „Medien“ unabhängig davon, wie die (technische) Verbreitung erfolgt. Der vorherige Vertrag hatte im Gegensatz dazu zuvorderst den „Rundfunk“ im Fokus und war, nicht zuletzt aufgrund dieses Ansatzes, schlicht nicht mehr zeitgemäß. Aufgrund der neuen, „breiten“ Ausrichtung erfasst der Staatsvertrag damit z.B. auch TV-Streaming oder Smartphone-Apps.
Neuer Medienstaatsvertrag deckt alles ab
Der neue Staatsvertrag soll durch Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen den Zugang aller zu den verfügbaren Medien sicherstellen. Hierzu werden Rechte und Pflichten der Diensteanbieter neu formuliert (u.a. werden auch Rahmenbedingungen für die Ausstrahlung von Großereignissen wie z.B. Fußball-Weltmeisterschaften, Olympische Spiele etc. festgelegt), Vorgaben für Werbung gemacht sowie sogenannten „Medienintermediären“ – also Suchmaschinen wie Google, Plattformen wie Twitter, Facebook und ähnlichen, Pflichten auferlegt mit dem Ziel, die Meinungsvielfalt und die Möglichkeit zu erhalten, Wissen aus unterschiedlichen (und von der Suchmaschine nicht vorbestimmten) Inhalten zu beziehen. So sind diese z.B. künftig verpflichtet, Kriterien zu benennen, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden. Zudem müssen sie die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung, einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Es bleibt abzuwarten, ob und wie dies in der Praxis nun umgesetzt werden wird.
Wer sich näher über die neuen Regeln informieren möchte, kann dies u.a. hier tun.
Änderungsbedarf im Impressum
Gegebenenfalls gibt es Änderungsbedarf im Impressum Ihrer Webseiten. Soweit Sie in Ihrem Impressum noch eine Formulierung haben wie „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 Abs. 2 RStV ist…“ muss dies nun geändert werden in „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 18 Abs. 2 MStV“. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung der gem. Telemediengesetz – dies bleibt nach wie vor gültig – erforderlichen Pflichtangaben.
Zum Schluss erlauben Sie uns diesen Hinweis: Die Angabe des Verantwortlichen im Sinne der vorgenannten Klausel ist auch gültig, ohne dass man das entsprechende Gesetz zitiert – auf diese Weise bleibt einem bei der nächsten Neuerung ein erneutes Ändern des Impressums erspart.
Sie können einfach schreiben:
Verantwortlich im Sinne der Presse:
Max Mustermann
Musterstraße 123
12345 Musterstadt
Alternativ, wenn die Adresse gleichlautend ist wie im Impressum, können Sie an Stelle der Straße und des Ortes auch „Anschrift wie oben“ schreiben.
Update 26.02.2021
Uns ist bekannt geworden, dass Landesmedienanstalten das Weglassen des entsprechenden Gesetzes kritisieren. Wer also keine Auseinandersetzung mit den Landesmedienanstalten haben möchte und sich nicht scheut, sein Impressum bei einer erneuten Änderung des Medienstaatsvertrages anzupassen, gibt auch die Norm mit an: „Verantwortlich im Sinne der Presse gem. § 18 Abs. 2 MStV“.