Das Melderecht – eine „never ending story“. Spätestens nachdem der Bundestag 2012 versucht hat, unter dem Deckmantel der Fußballweltmeisterschaft – genauer: EM-Niederlage gegen Italien – am Meldegesetz zu drehen, ist jedem bewusst, in diesem Gesetz scheint Musik zu stecken. Eine umfassende Änderung ist am 01.11.2015 in Kraft getreten.
Wichtige Änderungen sind z.B.:
Für Bürger (§ 44 Bundesmeldegesetz – BMG)
- Auskünfte an Dritte für Werbung und Adresshandel: nur mit Einwilligung.
- Auskünfte an Dritte zur gewerblichen Nutzung: nur mit Angabe des Zwecks und strenger Zweckbindung.
Für den Staat
- Sicherheitsbehörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Für Wohnungs-Vermieter (§ 19 BMG)
- Vermieter müssen jetzt bei der Meldung mitwirken, können aber auch selbst Anfragen stellen.
Für sonstige „Herbergen“ (§§ 29 ff. BMG)
- Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen etc. werden vereinfacht. Siehe hierzu auch einen umfassenden Beitrag von uns.
Mehr Bürgerrechte
Das hoheitlich und damit zwangsweise erlangte Daten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Bürger z.B. an Adresshändler weitergegeben werden dürfen, ist mehr als zu begrüßen. Nicht nur das Verharren vieler Stromkunden beim Grundversorger zeigt, dass Lösungen, die auf Aktivität des Bürgers setzen, keine hohe Durchsetzungsquote erreichen werden. So auch bei der bisher vorhandenen Widerspruchslösung. Eine vollständige Kontrolle über die Daten hat der Bürger aber noch nicht zurückerlangt, da das Gesetz einige Sollbruchstellen aufweist:
- Eine Einwilligung kann vom Dritten, z.B. der Auskunftei, auch nur behauptet werden. Eine Kontrolle erfolgt durch die Meldebehörde nur stichprobenartig.
- Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken bleibt ohne große Einschränkung auch ohne Einwilligung möglich.
- Die Widerspruchslösung ist teilweise erhalten geblieben (§ 50 Abs. 5 BMG für Partien, Jubiläen, Adressverlage). Hier muss der Bürger wieder selbst aktiv werden.
Mehr Aufwand bei Vermietern
Die Begründung eines Mietvertrages hat für Vermieter und Mieter weitreichende Folgen. Ein gewisser Datenhunger ist daher normal. Über die Rechte des Vermieters haben wir bereits berichtet. Das Melderecht stellt nunmehr eine weitere Facette dieser besonderen Beziehung dar. Vermieter haben, wie bis 2002, wieder bei der Anmeldung mitzuwirken. Damit soll Scheinmeldungen entgegengewirkt werden. Diese sollen in den letzten Jahren ein erhebliches Problem geworden sein, um z.B. das Kind auf eine bessere Schule schicken zu können oder Prämien bei der Autoversicherung zu sparen. Mieter müssen zukünftig bei einer Ummeldung nicht nur den Personalausweis, sondern auch eine „Wohnungsgeberbescheinigung“ vorlegen. Wichtig für die Mieter: Die Zwei-Wochenfrist gilt weiter und Verstöße sind nunmehr gleich dokumentiert, da der Vermieter auch das Einzugsdatum auf der Bescheinigung vermerken muss.
Für den Vermieter heißt das zunächst mehr Bürokratie. Ganz umsonst ist der Aufwand für den Vermieter aber nicht. Mit der Bescheinigung erhält er mehr Kontrolle darüber, wer in die Immobilie einzieht, da der Untermieter ebenfalls eine gesonderte Bescheinigung vorlegen muss und der Vermieter ein eigenes Auskunftsrecht über tatsächliche An- und Abmeldungen gegenüber den Meldebehörden erhält.