Für Videoüberwachungsmaßnahmen gelten seit Wirksamwerden der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erweiterte Informationspflichten. Neben dem Umstand der Beobachtung und den Kontaktdaten des für die Überwachung Verantwortlichen sind nun auch weitere Details des Kameraeinsatzes anzugeben.
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat daher Muster abgestimmt, welche diesen erhöhten Anforderungen gerecht werden sollten. Am 26.11.2018 hat nun das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weitere Erläuterungen hierzu veröffentlicht (abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/de/videoueberwachung.html).
Hiernach sind die wichtigsten Informationen wie z.B. Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des Datenschutzbeauftragten, Zweck und Rechtsgrundlage der Überwachung sowie Speicherdauer der Aufzeichnungen auf einem „vorgelagerten“ Hinweisschild gut sichtbar bereitzustellen. Weiterhin soll auf diesem Schild auf die Zugangsmöglichkeit zu den weiteren nach der DSGVO erforderlichen Informationen (z.B. Rechte der Betroffenen Person, Empfänger der Daten) hingewiesen werden (das nachstehende Bild stammt von der Internetseite der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftrgaten).
Das Muster der DSK sah hierbei vor, dass diese weiteren Informationen ebenfalls in Papierform, bestenfalls per Aushang im Format DIN A3, und ggf. zusätzlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Das BayLDA hat sich hierzu nun weniger streng geäußert und hält auch einen Medienbruch für möglich:
„Grundsätzlich genügt es, diese Informationen online bereit zu stellen, wobei auf den Link hinzuweisen ist. Damit auch Personen, die keinen Internetzugang haben bzw. das Internet nicht nutzen, die Information erhalten können, muss der Verantwortliche auch darauf hinweisen, dass die Informationen auf Anfrage auch in anderer Form (z.B. in Papierform) zur Verfügung gestellt werden können.“
Nach dieser Auffassung wäre es also möglich, auf einen Aushang vor Ort zu verzichten und vielmehr auf dem Hinweisschild einen Link zu weiterführenden Informationen anzugeben sowie darauf hinzuweisen, dass diese auf Anfrage auch z.B. in Papierform vor Ort erhältlich sind.
Das BayLDA zeigt sich hiermit offen für eine praktikable Umsetzung der DSK-Muster – dies könnte ein erster Schritt heraus aus dem Schilderwald der DSGVO sein.
KW 50/2018 - MARKTPLATZ SICHERHEIT
19. Dezember 2018 @ 14:22
[…] Für Videoüberwachungsmaßnahmen gelten erweiterte Informationspflichten mehr… […]
Herbert
13. Dezember 2018 @ 9:55
„Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. §4 (2) BDSG“. Nicht mehr und nicht weniger ist in Deutschland gefordert. Und mehr ist auch nicht praktikabel, wenn ich mir die vielen Stellen anschaue, an denen solche Schilder derzeit hängen…
Paul
11. Dezember 2018 @ 8:08
Und so machen dann Juristen DIN A3-Aushänge für andere Juristen, damit die die ersten Juristen nicht verklagen.
Normale Menschen verstehen den Mist doch ohnehin nicht – auch wenn da in Schriftgröße 6 noch eine Fußzeile aufgedruckt ist. Dem Datenschutz trägt das jedenfalls Null zu. Kümmert euch doch stattdessen lieber mal um Google, Facebook und die 25 Spionage-Tracker auf allen Internetseiten!
Anonym
10. Dezember 2018 @ 16:02
Wir werden die Tür vollflächig mit den entsprechenden Informationen folieren… nicht. Es bleibt beim einfachen Aufkleber mit Hinweis auf eine vorhandene Kamera. Wo man nachfragen kann ist offensichtlich. Lächerlich.