Warum es auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive nicht in Ordnung ist, personenbezogene Daten, die unter einem Vorwand beschafft wurden, für die Kontaktaufnahme zu dieser Person zu verwenden, wird im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (kurz ULD) unter Punkt 5.9 besprochen.

Was war geschehen?

In der Innenstadt von Kiel kam es zu einem spontanen Gespräch zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau, bei welchem keine weiteren Kontaktdaten ausgetauscht wurden. Wenig später erblickte der Mann die Frau auf einem Parkplatz, als diese im Begriff war, in ihr Auto zu steigen. Daraufhin notierte sich der Mann ihr Kfz-Kennzeichen und beantragte bei der Zulassungsstelle eine Halterabfrage. Bei der Halterabfrage gab er an, dass er einen Schaden am Auto der Frau verursacht habe und nun den Kontakt zu der geschädigten Person aufnehmen wolle.

Nach Erhalt der Daten schickte er der Frau zwei Postkarten, in welchen er Bezug auf das Gespräch in der Innenstadt nahm und um ein weiteres Treffen zum Zwecke des näheren Kennenlernens bat. Daraufhin legte die Frau beim ULD Beschwerde ein.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogenen Daten

„alle Informationen, die sich auf eine […] identifizierbare natürliche Person […] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen […] Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

Zwar ist auf den ersten Blick auf einem Kfz-Kennzeichen nicht zu erkennen, welche Identität bzw. Person sich hinter der Buchstaben- und Zahlenkombination verbirgt. Mithilfe eines weiteren Schrittes, wie dem Hinzuziehen der Zulassungsstelle, lässt sich zumindest schnell der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs ermitteln. Für diesen Vorgang benötigt man jedoch einen Grund, dass die Daten der Person mit dem Kennzeichen verarbeitet werden dürfen. Dies wäre der Fall, wenn die Daten zu einer Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden. Das war vorliegend nicht der Fall, sodass es für die Verarbeitung der Daten der Frau keinerlei Rechtsgrundlage gab.

Konsequenz

In der Kommunikation mit dem ULD gab der Mann an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er keinen Grund gehabt habe, die Daten der Frau zu verarbeiten. Vielmehr habe er genau deswegen den Unfall als Grund für die Halterabfrage erfunden. Nach Beschreibung des ULD zeigte sich der Mann insgesamt als uneinsichtig, habe aber zugesagt, die erlangten Adressdaten der Frau nicht weiter zu verwenden und diese zu löschen. Das ULD hat für diese unrechtmäßige Verarbeitung eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO ausgesprochen.

Fazit

Durch diesen Fall wird aufgezeigt, dass die DSGVO auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen ihre Wirkung entfaltet. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten bedarf stets einer Rechtsgrundlage, was eben auch für Privatpersonen gilt. Insofern ist das Tätigwerden des ULD in Form einer Verwarnung folgerichtig. Kürzlich berichteten wir über einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Polizeibeamter seine Befugnisse aus privatem Interesse überschritt. Mehr zu diesem Fall und welche Befugnisse eine Aufsichtsbehörde sonst noch hat, können Sie hier lesen.